Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 29 - Zahlungskontengesetz (ZKG)

Artikel 1 G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 18.06.2016, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-21 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |

§ 29 Handlungen des Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung



Der Zahlungsdienstleister hat auf Aufforderung durch den Verbraucher zu dem gemäß § 28 Absatz 1 maßgeblichen Datum

1.
dem Verbraucher unentgeltlich ein Verzeichnis mit Informationen über die folgenden Positionen zu übermitteln:

a)
über vom Verbraucher erteilte laufende Daueraufträge,

b)
über vom Zahler veranlasste, dem Zahlungsdienstleister verfügbare Lastschriftmandate und

c)
über eingehende Überweisungen sowie über die vom Zahlungsempfänger veranlassten Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers, bezogen auf die vorangegangenen 13 Monate;

2.
einen verbleibenden positiven Saldo auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers an den Verbraucher auszuzahlen oder auf dessen Zahlungskonto bei einem anderen europäischen Zahlungsdienstleister zu überweisen, sofern die Aufforderung des Verbrauchers die nach § 28 Absatz 2 und 3 erforderlichen Angaben enthält, und

3.
das Zahlungskonto des Verbrauchers zu schließen; § 675h Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Anzeige


 

Zitierungen von § 29 ZKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 ZKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 ZKG Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung
... ein Zahlungskonto eröffnen möchte, so hat der Zahlungsdienstleister die in § 29 genannten Handlungen vorzunehmen, soweit der Verbraucher ihn hierzu gemäß § 28 ...
§ 28 ZKG Aufforderung durch den Verbraucher
... Die Aufforderung durch den Verbraucher zur Vornahme der in § 29 genannten Handlungen muss das Datum enthalten, zu welchem diese Handlungen vorgenommen werden ...
§ 53 ZKG Bußgeldvorschriften (vom 15.12.2023)
... Entgelt, eine Erstattung von Kosten oder eine Vertragsstrafe vereinbart, 13. entgegen § 29 Nummer 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 14. entgegen § 29 Nummer 2 einen Saldo nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auszahlt und nicht, nicht ... und nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überweist, 15. entgegen § 29 Nummer 3 das Zahlungskonto nicht oder nicht rechtzeitig schließt, 16. entgegen § 31 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
§ 29b PrüfbV Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz (vom 18.06.2016)
... grenzüberschreitender Kontoeröffnungen gemäß den §§ 27 bis 29 des Zahlungskontengesetzes, 4. den Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen ...

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 16d ZahlPrüfbV Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz (vom 20.12.2018)
... grenzüberschreitender Kontoeröffnungen gemäß den §§ 27 bis 29 des Zahlungskontengesetzes und 4. den institutsinternen Organisationspflichten gemäß § 46 Absatz 1 ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 9 ZKRLUG Inkrafttreten (vom 14.07.2018)
... am 14. Juli 2018 in Kraft. (2) In Artikel 1 treten die §§ 20 bis 29 des Zahlungskontengesetzes am 18. September 2016 in Kraft. (3) In Artikel 5 Nummer 3 tritt § 71 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 5 ZKRLUG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... grenzüberschreitender Kontoeröffnungen gemäß den §§ 27 bis 29 des Zahlungskontengesetzes, 4. den Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen ...
Artikel 6 ZKRLUG Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
... grenzüberschreitender Kontoeröffnungen gemäß den §§ 27 bis 29 des Zahlungskontengesetzes und 4. den institutsinternen Organisationspflichten gemäß § 46 Absatz ...