Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 36 - Zahlungskontengesetz (ZKG)

Artikel 1 G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 18.06.2016, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-21 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |

§ 36 Ablehnung wegen strafbaren Verhaltens oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot



(1) Ein Verpflichteter kann den Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags ablehnen, wenn

1.
der Berechtigte innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung wegen einer vorsätzlichen Straftat zum Nachteil dieses Verpflichteten, dessen Mitarbeitern oder Kunden mit Bezug auf deren Stellung als Mitarbeiter oder Kunden des Verpflichteten verurteilt worden ist,

2.
der Berechtigte Inhaber eines Basiskontos bei demselben Verpflichteten war und der Verpflichtete den Zahlungsdiensterahmenvertrag über die Führung dieses Basiskontos innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung nach § 42 Absatz 4 Nummer 1 berechtigt gekündigt hat oder

3.
der Verpflichtete die Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Aufnahme und das Unterhalten einer Geschäftsbeziehung zu diesem Berechtigten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Geldwäschegesetzes oder nach § 25j des Kreditwesengesetzes nicht erfüllen kann oder bei der Begründung der Ablehnung gegen das Verbot der Informationsweitergabe nach § 47 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes verstoßen würde.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 hat der Verpflichtete die gemäß § 46 Absatz 2 zuständige Behörde über die Ablehnung und den Ablehnungsgrund zu informieren.





 

Frühere Fassungen von § 36 ZKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 9 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
aktuell vorher 26.06.2017Artikel 22 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
aktuellvor 26.06.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 ZKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 ZKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 ZKG Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags
... der den Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 genügt, nur aus den in den §§ 35 bis 37 genannten Gründen ablehnen. (2) Die Ablehnung des Antrags auf Abschluss ...
§ 49 ZKG Anordnung bei unrechtmäßiger Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags, Untätigkeit und Fristversäumnis
... wenn der Verpflichtete die Voraussetzungen einer Ablehnung des Antrags nach den §§ 34 bis 37 oder das Nichtvorliegen nach § 32 Absatz 1 zulässiger Voraussetzungen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
§ 29b PrüfbV Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz (vom 18.06.2016)
...  4. den Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen gemäß den §§ 30 bis 44 des Zahlungskontengesetzes und insbesondere a) die Einhaltung der Regelungen ... von Anträgen auf Abschluss eines Basiskontovertrags gemäß den §§ 31 bis 37 des Zahlungskontengesetzes sowie b) die Einhaltung der Regelungen zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 5 ZKRLUG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
...  4. den Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen gemäß den §§ 30 bis 44 des Zahlungskontengesetzes und insbesondere a) die Einhaltung der Regelungen ... von Anträgen auf Abschluss eines Basiskontovertrags gemäß den §§ 31 bis 37 des Zahlungskontengesetzes sowie b) die Einhaltung der Regelungen zur ...

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 22 GwGEG 2017 Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... „§ 7 Absatz 1, 5 des Geldwäschegesetzes" ersetzt. (6) In § 36 Absatz 1 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ...