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Anlage 1 - Zahlungskontengesetz (ZKG)

Artikel 1 G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 18.06.2016, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-21 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Anlage 1 (zu § 21 Absatz 3) Ermächtigung durch den Kontoinhaber zur Kontenwechselhilfe


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Vordruck Ermächtigung durch den Kontoinhaber zur Kontenwechselhilfe, Seite 1 (BGBl. 2016 I S. 738)


Vordruck Ermächtigung durch den Kontoinhaber zur Kontenwechselhilfe, Seite 2 (BGBl. 2016 I S. 739)


Vordruck Ermächtigung durch den Kontoinhaber zur Kontenwechselhilfe, Seite 3 (BGBl. 2016 I S. 740)


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Zitierungen von Anlage 1 ZKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 ZKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 ZKG Ermächtigung des Kontoinhabers
... werden sollen. (3) Ein Zahlungsdienstleister kann sich des Musterformulars in Anlage 1 bedienen, das den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. (4) Die Ermächtigung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Anlage 1 ZKRLUG (zu § 21 Absatz 3) Ermächtigung durch den Kontoinhaber zur Kontenwechselhilfe *)
... Anm. d. Red.: Diese Anlage 1 gehört zum ZKG (Artikel 1) und wird dort geführt. Die Bezugnahme auf Artikel 1 fehlt in ...