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Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ZKRLUG k.a.Abk.)

G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Geltung ab 18.06.2016, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 2 Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2016 SchlichtVerfV § 3

§ 3 Satz 1 der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2577), die zuletzt durch Artikel 184 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 4 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
bei einer Streitigkeit über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags nach dem Zahlungskontengesetz

a)
ein Verwaltungsverfahren gemäß den §§ 48 bis 50 des Zahlungskontengesetzes zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist oder

b)
in einem Verfahren nach Buchstabe a unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist."

 
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ZKRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZKRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV)
V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 27 FinSV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) geändert worden ist, tritt am 31. Januar ...