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Artikel 5 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ZKRLUG k.a.Abk.)

G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Geltung ab 18.06.2016, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 5 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2016 PrüfbV § 29b (neu), § 71, mWv. 19. April 2016 Anlage 3, § 71, Anlage 1

Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29a folgende Angabe eingefügt:

„§ 29b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz".

2.
Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt:

„§ 29b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz

(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen des Zahlungskontengesetzes entsprechen. Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu

1.
den Informationspflichten gemäß den §§ 5 bis 15 des Zahlungskontengesetzes,

2.
der Kontenwechselhilfe gemäß den §§ 20 bis 26 des Zahlungskontengesetzes,

3.
der Erleichterung grenzüberschreitender Kontoeröffnungen gemäß den §§ 27 bis 29 des Zahlungskontengesetzes,

4.
den Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen gemäß den §§ 30 bis 44 des Zahlungskontengesetzes und insbesondere

a)
die Einhaltung der Regelungen zur Zulässigkeit sowie zur Form und Frist von Ablehnungen von Anträgen auf Abschluss eines Basiskontovertrags gemäß den §§ 31 bis 37 des Zahlungskontengesetzes sowie

b)
die Einhaltung der Regelungen zur Zulässigkeit sowie zur Form und Frist von Kündigungen nach den §§ 42 und 43 des Zahlungskontengesetzes und

5.
den institutsinternen Organisationspflichten gemäß § 46 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes.

(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen des Zahlungskontengesetzes zu erfüllen.

(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Kreditinstitut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten."

3.
Dem § 71 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:


abweichendes Inkrafttreten am 19.04.2016

 
(4) Die Anlage 1 Position (7) Nummer 1 und die Anlage 3 Position (5) Nummer 1 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) sind erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."

4.
In Anlage 1 Position (7) Nummer 1 und in Anlage 3 Position (5) Nummer 1 werden jeweils die Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 ZKRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZKRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 ZKRLUG Inkrafttreten (vom 14.07.2018)
... 20 bis 29 des Zahlungskontengesetzes am 18. September 2016 in Kraft. (3) In Artikel 5 Nummer 3 tritt § 71 Absatz 4 der Prüfungsberichtsverordnung am Tag nach der Verkündung in ... am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel 5 Nummer 4 in Kraft. (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz zwei Monate nach der Verkündung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
Artikel 11 CSR-RL-UG Änderung sonstigen Bundesrechts
... (6) Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 47 Absatz 2 Satz ...