Das
Geldwäschegesetz vom
13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel
346 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 und 4,".
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Zur Feststellung der Identität des Vertragspartners hat der Verpflichtete folgende Angaben zu erheben:" durch die Wörter „Zur Feststellung der Identität des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person hat der Verpflichtete folgende Angaben zu erheben:" ersetzt.
- bb)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- bei einer natürlichen Person: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit sowie eine Wohnanschrift oder, sofern kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union besteht und die Überprüfung der Identität im Rahmen des Abschlusses eines Basiskontovertrags im Sinne von § 38 des Zahlungskontengesetzes erfolgt, die postalische Anschrift, unter der der Vertragspartner sowie die gegenüber dem Verpflichteten auftretende Person erreichbar ist,".
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „des Vertragspartners" durch die Wörter „einer nach Absatz 3 zu identifizierenden Person" ersetzt.
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446