(1) Der dezentrale Wahlvorstand stellt ein nach Laufbahn- und Statusgruppen getrenntes Verzeichnis der wahlberechtigten Vertrauenspersonen seines Zuständigkeitsbereiches auf. Das Wählerverzeichnis enthält zu jedem Wahlberechtigten den Familiennamen, die Vornamen und den Dienstgrad. Es ist bis zum Abschluss der Wahl laufend zu aktualisieren. Die erforderlichen Unterlagen oder Angaben sind dem Wahlvorstand durch die Vorgesetzten zur Verfügung zu stellen.
(2) Ist die wahlberechtigte Vertrauensperson eines Wahlbereiches zum maßgeblichen Zeitpunkt für eine besondere Auslandsverwendung in einen anderen Truppenteil kommandiert, ist der nach §
13 Absatz 2 und 3 des
Soldatenbeteiligungsgesetzes eintretende Stellvertreter wahlberechtigt.
(3) Das Wählerverzeichnis ist am Sitz des dezentralen Wahlvorstandes zur Einsicht auszulegen; die Auslegung ist den Wahlberechtigten über ihre Vorgesetzten bekannt zu geben. Eine zusätzliche Veröffentlichung des Wählerverzeichnisses in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr ist zulässig.
(4) Umfasst der Zuständigkeitsbereich des dezentralen Wahlvorstandes sicherheitsempfindliche Bereiche, können Angaben im Wählerverzeichnis und in den Wahlunterlagen im erforderlichen Umfang als Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades eingestuft werden. Im Fall einer solchen Einstufung dürfen Zugang zu oder Einsicht in diese Unterlagen nur Personen erhalten, die zum Umgang mit Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrades ermächtigt sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805