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Synopse aller Änderungen der SachvPrüfV am 01.08.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2017 durch Artikel 1 des 2. VAGVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SachvPrüfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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SachvPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung
SachvPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich, Prüfungszeitraum


(1) 1 Versicherungsunternehmen, die der Bundesaufsicht unterliegen und auf die § 341k des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist (§ 61 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung) haben ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht durch einen unabhängigen Sachverständigen nach den Vorschriften dieser Verordnung prüfen zu lassen. 2 Dies gilt nicht für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nach § 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die Prüfung ist mindestens zum Abschluss eines jeden dritten Geschäftsjahres, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch in kürzeren Abständen, durchzuführen. 2 Die Prüfung ist zu den Stichtagen vorzunehmen, zu denen ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne des § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622), die durch Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung zu erstellen ist.

(3) 1 Soweit ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 mindestens zum Abschluss jedes dritten Geschäftsjahres freiwillig seinen Jahresabschluss und seinen Lagebericht unter Beachtung der Vorschriften des § 341k des Handelsgesetzbuchs und der Vorschriften der Prüfungsberichteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209), die durch Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung prüfen lässt, entfällt eine Sachverständigenprüfung nach der vorliegenden Verordnung. 2 Für die Vorlage dieses Prüfungsberichts gilt § 7 entsprechend. 3 Die Befugnis der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Satz 1, eine Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung auch in kürzeren Abständen zu verlangen, bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Prüfung ist mindestens zum Abschluss eines jeden dritten Geschäftsjahres, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch in kürzeren Abständen, durchzuführen. 2 Die Prüfung ist zu den Stichtagen vorzunehmen, zu denen ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne des § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu erstellen ist.

(3) 1 Soweit ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 mindestens zum Abschluss jedes dritten Geschäftsjahres freiwillig seinen Jahresabschluss und seinen Lagebericht unter Beachtung der Vorschriften des § 341k des Handelsgesetzbuchs und der Vorschriften der Prüfungsberichteverordnung prüfen lässt, entfällt eine Sachverständigenprüfung nach der vorliegenden Verordnung. 2 Für die Vorlage dieses Prüfungsberichts gilt § 7 entsprechend. 3 Die Befugnis der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Satz 1, eine Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung auch in kürzeren Abständen zu verlangen, bleibt unberührt.

§ 5 Besonderer Teil des Prüfungsberichts


(1) 1 Die einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung sind im besonderen Teil des Prüfungsberichts zu erläutern. 2 Die Erläuterung hat auch die Entwicklung der wesentlichen Posten und Unterposten der Bilanz zu enthalten. 3 Die jeweiligen Bewertungsmethoden und deren Veränderungen im Prüfungszeitraum sind darzustellen. 4 Soweit im Anhang zu dem Jahresabschluss Zeitwerte der Kapitalanlagen angegeben werden, ist auf die Bewertungsreserven in den Kapitalanlagen je Bilanzposten hinzuweisen.

vorherige Änderung

(2) 1 Bei allen versicherungstechnischen Rückstellungen sind jeweils die Berechnungs- und Bewertungsmethoden und deren Veränderungen im Prüfungszeitraum darzustellen. 2 Die Einhaltung der handels- und der aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes ist zu bestätigen. 3 Bei Feststellungen, die von denen des Verantwortlichen Aktuars abweichen, ist dies zu vermerken. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Sterbekassen, für die ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne des § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung erstellt und der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird.



(2) 1 Bei allen versicherungstechnischen Rückstellungen sind jeweils die Berechnungs- und Bewertungsmethoden und deren Veränderungen im Prüfungszeitraum darzustellen. 2 Die Einhaltung der handels- und der aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes ist zu bestätigen. 3 Bei Feststellungen, die von denen des Verantwortlichen Aktuars abweichen, ist dies zu vermerken. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Sterbekassen, für die ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne des § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung erstellt und der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird.

(3) 1 Es ist Stellung zu nehmen zu den Berechnungs- und Bewertungsmethoden

1. der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle gemäß § 341g des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 26 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung und

2. der Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft gemäß § 341e Absatz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Nummer 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung.

2 In der Stellungnahme ist insbesondere auf die Angemessenheit der Rückstellungen einzugehen.

(4) 1 Für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in der Schaden- und Unfallversicherung sind für alle in § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten die Methoden zur Ermittlung der Rückstellungen für die bis zum Bilanzstichtag eingetretenen und gemeldeten Versicherungsfälle sowie die Methoden zur Ermittlung der Rückstellungen für Spätschäden und für Schadenregulierungsaufwendungen darzustellen und zu beurteilen. 2 Bei der Beurteilung der Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rückstellungen ist die Abwicklung der Ursprungsschadenrückstellung und gegebenenfalls der Rückstellungen nach Zeichnungsjahren, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit, zu berücksichtigen. 3 Ferner ist darüber zu berichten, ob für die Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen die in § 341h des Handelsgesetzbuchs, in den §§ 29 und 30 sowie in der Anlage zu § 29 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ergangenen Bestimmungen über die Bildung, Höhe, Zuführung, Entnahme und Auflösung beachtet worden sind.

(5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden

1. in der Lebensversicherung, insbesondere bezüglich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle in der Berufsunfähigkeits- und Pflegerentenversicherung, und

2. in der Krankenversicherung, insbesondere bezüglich angewandter Pauschalmethoden sowie der Abwicklung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle.

(6) 1 Bei Sterbekassen sowie bei Krankenversicherungsunternehmen ist zusätzlich auf die Bilanzstruktur im Vergleich zum letzten Abschlussstichtag, zu dem eine Berechnung der Deckungsrückstellung vorgenommen wurde, einzugehen. 2 Hierbei sind wesentliche Änderungen zu erläutern.