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§ 6 - Versicherungs-Vergütungsverordnung (VersVergV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 763 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-4 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 6 Anpassung bestehender Vereinbarungen



(1) Die Unternehmen haben darauf hinzuwirken, dass, soweit rechtlich zulässig, folgende Vereinbarungen angepasst werden:

1.
die mit Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen, mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie mit Aufsichtsratsmitgliedern bestehenden Verträge, die mit dieser Verordnung nicht vereinbar sind, und

2.
betriebliche Übungen sowie bestehende Satzungen und Beschlüsse, die mit dieser Verordnung nicht vereinbar sind.

(2) Bei der Anpassung ist eine für Dritte nachvollziehbare fundierte juristische Begutachtung der Rechtslage zugrunde zu legen, wobei die konkreten Erfolgsaussichten zu berücksichtigen sind.

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Zitierungen von § 6 VersVergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VersVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VersVergV Geltungsbereich (vom 01.08.2017)
... nicht den Versicherungsrichtlinien unterfallen. (2) Die §§ 3, 4 und 6 sind nicht auf Unternehmen anzuwenden, für die Artikel 275 der Delegierten Verordnung (EU) ...