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§ 5a - Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 767 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 842
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 7631-11-5 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 5a Übergangsregelung



1§ 5 Absatz 3 und 4 in der ab dem 23. Oktober 2018 geltenden Fassung ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 begonnen hat. 2Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2018 begonnen haben, ist § 5 Absatz 3 und 4 in der bis zum 22. Oktober 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 5a DeckRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.10.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
vom 10.10.2018 BGBl. I S. 1653

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5a DeckRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a DeckRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DeckRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 10.10.2018 BGBl. I S. 1653
Artikel 1 3. VAGVÄndV Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
... dem das Geschäftsjahr begonnen hat," ersetzt. 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Übergangsregelung § 5 Absatz 3 ... ersetzt. 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „ § 5a Übergangsregelung § 5 Absatz 3 und 4 in der ab dem 23. Oktober 2018 ...