Ordnungswidrig im Sinne des §
332 Absatz 3 Nummer 5 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
17 eine dort genannte Gegenüberstellung oder Herleitung der neuen Prämie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.