Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 27 - Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 780 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 9 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-8 Versicherungsaufsichtsrecht
|

§ 27 Übergangsvorschriften



(1) 1Für die vor dem 1. Juli 1994 aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife bestimmt sich die Bildung von Altersgruppen in den Prämienstaffeln nach den jeweiligen geschäftsplanmäßigen Regelungen. 2Bei Versicherungsverhältnissen, die nach dem 30. Juni 1994 und vor dem 27. November 1996 nach nicht aufsichtsbehördlich genehmigten Tarifen begründet worden sind, bestimmt sich die Altersgruppenbildung nach den für das Versicherungsverhältnis maßgebenden technischen Berechnungsgrundlagen.

(2) Auf vor dem 27. November 1996 geschlossene Verträge, bei denen die unmittelbaren Abschlusskosten durch einen laufenden Zuschlag gedeckt werden, findet § 8 Absatz 3 Satz 3 keine Anwendung.

(3) 1In Tarifen, die vor dem 21. Dezember 2012 eingeführt wurden, sind die Kopfschäden in Abhängigkeit vom Geschlecht und Alter des Versicherten zu ermitteln. 2Davon abweichend sind die Teilkopfschäden für Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft aus den beobachteten Kopfschäden in Abhängigkeit vom Alter zu ermitteln und für jedes Alter die Teilkopfschäden entsprechend der Anzahl der Versicherten nach Geschlecht zu verteilen. 3Satz 2 gilt nicht für die freiwillige Pflegekrankenversicherung.

(4) 1In Tarifen, die vor dem 21. Dezember 2012 eingeführt wurden, müssen die rechnungsmäßigen Teilkopfschäden für Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft geschlechtsunabhängig sein. 2Zur Festlegung dieser rechnungsmäßigen Teilkopfschäden dürfen innerhalb eines festgelegten zusammenhängenden Altersbereichs die gemäß Absatz 3 Satz 2 ermittelten Teilkopfschäden im Rahmen einer Glättung für alle Alter dieses Bereichs bis zur Höhe des Teilkopfschadens dieses Bereichs erhöht oder vermindert werden. 3Der sich auf Grund einer Glättung nach Satz 2 ergebende abgegrenzte Schaden darf nicht niedriger sein als der beobachtete abgegrenzte Schaden für Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft. 4Darüber hinaus ist die geschlechtsunabhängige Verteilung der Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft bei der Gegenüberstellung nach § 155 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berücksichtigen. 5Für Leistungen nach § 25 Satz 1 Nummer 2 ist die Glättung nach den Sätzen 2 und 3 gesondert durchzuführen mit der Maßgabe, dass die sich ergebenden rechnungsmäßigen Teilkopfschäden auf alle Alter gleichmäßig zu verteilen sind.

(5) In § 22 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 ist das Verhältnis der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Solvabilitätskapitalanforderung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 begonnen haben, jeweils anzusetzen mit dem Durchschnitt, der sich nach § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 der Überschussverordnung vom 8. November 1996 (BGBl. I S. 1687), die durch Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr ergeben würde.

(6) 1Die §§ 19 bis 22 sind erstmals für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, ist die Überschussverordnung vom 8. November 1996 (BGBl. I S. 1687) in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 27 KVAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.04.2017Artikel 1j Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)
vom 04.04.2017 BGBl. I S. 778

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 KVAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 KVAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)
G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778
Artikel 1j HHVG Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
... erbracht werden in den dort maßgeblichen Zeiträumen." 3. Dem § 27 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Für Leistungen nach § 25 Satz 1 ...