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§ 3 - Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 795 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 10 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-10 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 3 Beitragsindex



(1) 1Der Beitragsindex errechnet sich nach den Absätzen 2 und 3. 2Dabei sind die Bruttobeiträge die gebuchten oder die verdienten Bruttobeiträge; maßgebend ist jeweils der höhere Betrag.

(2) 1Es werden die im letzten Geschäftsjahr ausgewiesenen Bruttobeiträge einschließlich Nebenleistungen aus selbst abgeschlossenem und in Rückdeckung übernommenem Versicherungsgeschäft (gesamtes Versicherungsgeschäft) zusammengerechnet. 2Hiervon sind die auf die Beiträge entfallenden Steuern und Gebühren sowie die im letzten Geschäftsjahr stornierten Beiträge abzuziehen. 3Von dem verbleibenden Betrag werden bis zum Betrag von 61,3 Millionen Euro 18 Prozent, von dem darüber hinausgehenden Betrag 16 Prozent ermittelt. 4Die ermittelten Teilbeträge werden addiert.

(3) 1Das Zwischenergebnis aus Absatz 2 Satz 4 ist mit dem Verhältnissatz zu vervielfachen, der sich für das gesamte Versicherungsgeschäft aus dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung in den letzten drei Geschäftsjahren zu den Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle in den letzten drei Geschäftsjahren ergibt. 2Der Verhältnissatz ist mit mindestens 0,5 anzusetzen.

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Zitierungen von § 3 KapAusstV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KapAusstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapAusstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KapAusstV Solvabilitätskapitalanforderung
... ergibt sich vorbehaltlich des Absatzes 2 als Maximum des Beitragsindexes nach § 3 und des Schadenindexes nach § 4. (2) Ist das nach Absatz 1 gebildete ...
§ 4 KapAusstV Schadenindex
... Teilbeträge werden addiert. Auf das Zwischenergebnis aus Satz 6 ist § 3 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. (2) Bei Unternehmen, die im Wesentlichen ...
§ 5 KapAusstV Krankenversicherung
... Prozentsätze nach § 3 Absatz 2 Satz 3 und § 4 Absatz 1 Satz 5 sind um zwei Drittel zu kürzen, soweit ...
§ 8 KapAusstV Anzuwendende Vorschriften
... Abwicklung gemäß § 165 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten die §§ 2 bis 4 und 6 ...
§ 11 KapAusstV Zusätzliche Risiken
... nach den auf die Zusatzrisiken entfallenden Beiträgen. Die Vorschriften des § 3 über den Beitragsindex gelten ...
§ 17 KapAusstV Solvabilitätskapitalanforderung
... 500.000 Euro nicht überschritten haben, gelten § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 jeweils mit der Maßgabe, dass die Hälfte der dort ...