§ 16 - Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 795 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 10 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-10 Versicherungsaufsichtsrecht
|

§ 16 Zusätzliche Eigenmittel


§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Wenn die Deckungsrückstellung nicht oder mit einem niedrigeren Satz gezillmert wurde als dem in den Beitrag eingerechneten Zuschlag für Abschlusskosten, ist auch der Unterschiedsbetrag zwischen der ungezillmerten oder der nur teilweise gezillmerten Deckungsrückstellung und der Deckungsrückstellung, die sich bei Zillmerung mit dem in den Beitrag eingerechneten Zuschlag für Abschlusskosten ergeben würde, als Eigenmittel anzusehen, soweit der Versicherungsnehmer auf den Unterschiedsbetrag keinen Anspruch hat. 2Der Zillmersatz ist, soweit er die gesetzlichen Höchstwerte übersteigt, nicht zu berücksichtigen; für Versicherungen nach aufsichtsbehördlich genehmigten Tarifen ist der Zillmersatz nicht zu berücksichtigen, soweit er 35 Promille der Versicherungssumme oder des Zwölffachen der versicherten Jahresrente übersteigt. 3Die in der Bilanz ausgewiesene Deckungsrückstellung wird um die aktivierten Ansprüche für geleistete, rechnungsmäßig gedeckte Abschlusskosten vermindert.

(2) Die Eigenmittel gemäß Absatz 1 können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf die geforderte Solvabilitätskapitalanforderung angerechnet werden.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 16 KapAusstV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 KapAusstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapAusstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 KapAusstV Mindestkapitalanforderung (vom 13.01.2019)
... genannten Eigenmittel und zusätzliche Eigenmittel gemäß § 16 Absatz 2 werden nicht auf die Mindestkapitalanforderung ...
§ 17 KapAusstV Solvabilitätskapitalanforderung
... die Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung gelten die §§ 9 bis 11, 14 und 16 entsprechend, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt. (2) Für Sterbekassen, ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed