Abschnitt 4 - Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 795 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 10 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-10 Versicherungsaufsichtsrecht
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Kapitel 2 Kleine Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung sowie Pensions- und Sterbekassen
Abschnitt 4 Pensions- und Sterbekassen
§ 17 Solvabilitätskapitalanforderung
§ 18 Mindestkapitalanforderung

Kapitel 2 Kleine Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung sowie Pensions- und Sterbekassen

Abschnitt 4 Pensions- und Sterbekassen

§ 17 Solvabilitätskapitalanforderung


§ 17 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Für die Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung gelten die §§ 9 bis 11, 14 und 16 entsprechend, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.

(2) Für Sterbekassen, deren jährliche Beiträge in den letzten drei Geschäftsjahren 500.000 Euro nicht überschritten haben, gelten § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 jeweils mit der Maßgabe, dass die Hälfte der dort genannten Prozentsätze anzusetzen ist.

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§ 18 Mindestkapitalanforderung



(1) Für Pensions- und Sterbekassen beträgt die Mindestkapitalanforderung mindestens 3 Millionen Euro.

(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung um 25 Prozent.

(3) Für Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, deren jährliche Beiträge in drei aufeinanderfolgenden Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschritten haben, entfällt die Mindestkapitalanforderung.



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