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Synopse aller Änderungen der KapAusstV am 13.01.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Januar 2019 durch Artikel 6 des EbAVUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KapAusstV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KapAusstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.01.2019 geltenden Fassung
KapAusstV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 10 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Mindestkapitalanforderung


(1) Die Mindestkapitalanforderung beträgt mindestens 2,5 Millionen Euro.

(2) Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit beträgt die Mindestkapitalanforderung abweichend von Absatz 1 mindestens 600.000 Euro.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Eigenmittel gemäß § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden auf die Mindestkapitalanforderung nicht angerechnet.

(Text neue Fassung)

(3) Eigenmittel gemäß § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden auf die Mindestkapitalanforderung nicht angerechnet.

§ 15 Mindestkapitalanforderung


(1) Die Mindestkapitalanforderung beträgt mindestens 3,7 Millionen Euro.

(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung um 25 Prozent.

vorherige Änderung

(3) Die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Eigenmittel und zusätzliche Eigenmittel gemäß § 16 Absatz 2 werden nicht auf die Mindestkapitalanforderung angerechnet.



(3) Die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Eigenmittel und zusätzliche Eigenmittel gemäß § 16 Absatz 2 werden nicht auf die Mindestkapitalanforderung angerechnet.