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§ 3 - Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer (SichLVFinV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 828 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 7631-11-2 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 3 Jahresbeiträge und Anteile am Sicherungsvermögen



(1) 1Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten. 2Die Summe der Jahresbeiträge aller Mitglieder darf 0,2 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder nicht übersteigen. 3Entsprechend ihren Jahresbeiträgen werden den Mitgliedern jeweils zum Zeitpunkt der Zahlung Anteile am Sicherungsvermögen zugeordnet. 4Die Beitragspflicht beginnt mit Zugehörigkeit zum Sicherungsfonds.

(2) 1Der Wert eines Anteils am Sicherungsvermögen ergibt sich zu jedem Bewertungsstichtag aus dem Zeitwert des Sicherungsvermögens, dividiert durch die Zahl der den Mitgliedern des Sicherungsfonds bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt zugeordneten Anteile. 2Bei der ersten beim Sicherungsfonds eingehenden Beitragszahlung wird einer Beitragszahlung von einem Euro ein Anteil zugeordnet.

(3) 1Die tatsächliche Beteiligung eines Mitglieds am Sicherungsvermögen (Ist-Beteiligung) bemisst sich nach der Anzahl der ihm zugeordneten Anteile. 2Der Sicherungsfonds teilt den Mitgliedern die Anzahl der ihnen zugeordneten Anteile, deren Zeitwert sowie die Anzahl der insgesamt vorhandenen Anteile zum 31. Dezember mit.

(4) Die Ist-Beteiligung eines Mitglieds am Fondsvermögen ist zur Bedeckung seiner versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs geeignet.



 

Zitierungen von § 3 SichLVFinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SichLVFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SichLVFinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SichLVFinV Höhe der Jahresbeiträge
... den Zeitwert seiner Ist-Beteiligung, so ist die Differenz unter Berücksichtigung von § 3 Absatz 1 Satz 2 als Jahresbeitrag zu zahlen. (3) Übersteigt der Zeitwert ...
§ 6 SichLVFinV Befreiung von der Beitragspflicht
... von der Pflicht zur Zahlung von Jahres- und Sonderbeiträgen gemäß den §§ 3 und 5 befreit. Die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der Protektor ...
§ 7 SichLVFinV Erhebung der Beiträge
... Die Jahresbeiträge (§ 3 ) sind spätestens zum 31. Oktober eines jeden Jahres, die Sonderbeiträge (§ 5) bei ... haben dem Sicherungsfonds die zur Ermittlung der Jahresbeiträge gemäß § 3 erforderlichen Daten bis spätestens zum 31. August zur Verfügung zu stellen.  ...