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§ 9 - Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer (SichLVFinV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 828 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 7631-11-2 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 9 Verwendung des Sicherungsvermögens



1Wird das Sicherungsvermögen für die Sanierung eines übernommenen Versicherungsbestandes verwendet, so ist das hierfür eingesetzte Kapital aus den Überschüssen des übernommenen Versicherungsbestandes an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligungen am Kapitaleinsatz zurückzuzahlen, sobald die Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass die Sanierung des Bestandes abgeschlossen ist. 2Der Kapitaleinsatz des nach § 222 Absatz 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausgeschiedenen Mitglieds wird hierbei nicht berücksichtigt.

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Zitierungen von § 9 SichLVFinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SichLVFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SichLVFinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SichLVFinV Ausscheiden aus dem Sicherungsfonds
... unter. (3) Etwaige Ansprüche des ausscheidenden Mitglieds nach § 9 bleiben ...