1Die Summe aus dem ungebundenen Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des
§ 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe h der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung und einem etwaigen bereits über das Folgejahr hinaus festgelegten Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung darf nicht höher sein als folgender als Formel dargestellter Betrag:
0,8x SP + 2x (FR + DG) + Max {0; (1 - DNZ / 0,05) x SP}.
2Dabei sind:
SP = im Fall von Pensionskassen der Betrag gemäß
§ 17 der Kapitalausstattungs-Verordnung vom
18. April 2016 (BGBl. I S. 795) in der jeweils geltenden Fassung, in allen anderen Fällen der Betrag gemäß den
§§ 9 bis 14 der Kapitalausstattungs-Verordnung,
FR = der festgelegte Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des
§ 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe a bis d der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, soweit er auf die Ausschüttung deklarierter Überschussanteile im Folgejahr entfällt,
DG = der im Folgejahr auf Grund der deklarierten Überschussbeteiligung zu erwartende Betrag der Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25, Seite 3 Zeile 11 und 13 jeweils Spalte 03 der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),
DNZ = der Durchschnitt der Nettoverzinsungen der Kapitalanlagen der letzten drei Geschäftsjahre.
3Die Nettoverzinsung ist das Nettoergebnis aus Kapitalanlagen (Formblatt 3 der
Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, Ertragsposten I.3 abzüglich Aufwandsposten I.10, jedoch ohne die auf die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen entfallenden Beträge), bezogen auf den mittleren Kapitalanlagenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres (Formblatt 1 der
Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, arithmetisches Mittel des Aktivpostens C am Bilanzstichtag des Geschäftsjahres und des Vorjahres).
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Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023