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Änderung § 4 MindZV vom 01.08.2017

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§ 4 MindZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung
§ 4 MindZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen


(1) 1 Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen die überschussberechtigten Versicherungsverträge angemessen beteiligt werden

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. am Kapitalanlageergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 07 und 08 jeweils Spalte 01 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung),

2. am Risikoergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 04, 05, 12 und 13 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung) und

3. am übrigen Ergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 06, 09, 10, 11, 14 und 15 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung).

(Text neue Fassung)

1. am Kapitalanlageergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 07 und 08 jeweils Spalte 01 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),

2. am Risikoergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 04, 05, 12 und 13 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und

3. am übrigen Ergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 06, 09, 10, 11, 14 und 15 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).

2 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird berechnet nach Absatz 2 und § 6 Absatz 2. 3 Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet.

vorherige Änderung

(2) 1 Von der Summe der gemäß § 6 Absatz 1, §§ 7 und 8 ermittelten Beträge werden, getrennt für Alt- und Neubestand, die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallende Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25 Spalte 03, Seite 3 Zeile 11 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 13 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung) einschließlich der auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Schlusszahlungen auf Grund der Beteiligung an den Bewertungsreserven, soweit diese Schlusszahlungen in Form einer Direktgutschrift ausgeschüttet werden, abgezogen. 2 Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird sie durch Null ersetzt.



(2) 1 Von der Summe der gemäß § 6 Absatz 1, §§ 7 und 8 ermittelten Beträge werden, getrennt für Alt- und Neubestand, die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallende Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25 Spalte 03, Seite 3 Zeile 11 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 13 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) einschließlich der auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Schlusszahlungen auf Grund der Beteiligung an den Bewertungsreserven, soweit diese Schlusszahlungen in Form einer Direktgutschrift ausgeschüttet werden, abgezogen. 2 Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird sie durch Null ersetzt.