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§ 4 - Finanzrückversicherungsverordnung (FinRVV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 838 (Nr. 18)
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-11 Versicherungsaufsichtsrecht

§ 4 Allgemeine Anforderungen an den hinreichenden Risikotransfer



(1) 1Der hinreichende Risikotransfer eines Finanzrückversicherungsvertrages ist durch eine Risikoprüfung (Risikotransfertest) zu belegen, es sei denn, der Finanzrückversicherungsvertrag hat für beide Vertragsparteien eine nur unwesentliche wirtschaftliche Bedeutung. 2Im Rahmen des Risikotransfertests sind Verträge, die eine wirtschaftliche Verbindung zu anderen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien besitzen, als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. 3Die Gründe, die zu der Einschätzung geführt haben, dass eine nur unwesentliche Bedeutung vorliegt, sowie das Ergebnis der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Verbindung zu anderen Verträgen besteht, sind von der jeweiligen Vertragspartei zu dokumentieren.

(2) 1Sind Risiken aus der Nichtlebensversicherung mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Risiken Vertragsgegenstand, liegt ein hinreichender Risikotransfer dann vor, wenn der Rückversicherer durch eine Übernahme von versicherungstechnischem Risiko und von Zeitpunktrisiko mit einer Mindestwahrscheinlichkeit einen nicht unerheblichen Verlust erleiden wird. 2Ein hinreichender Risikotransfer liegt vor, wenn der absolute Betrag des erwarteten Verlusts des Rückversicherers mindestens 1 Prozent des erwarteten Beitrags beträgt. 3Fällt der absolute Betrag des erwarteten Verlusts des Rückversicherers geringer aus, ist im Regelfall ein hinreichender Risikotransfer dann anzunehmen, wenn

1.
der rückversicherte Anteil den Originalbedingungen des Vorversicherers folgt oder diese Originalbedingungen zu Ungunsten des Rückversicherers verändert werden und

2.
die Originalbedingungen zum anderen einen versicherungstechnischen Risikotransfer beinhalten.

4Ein hinreichender Risikotransfer liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der rückversicherte Anteil die Originalbedingungen so verändert, dass ein Verlust des Rückversicherers während der Vertragslaufzeit in keinem Fall eintreten kann, oder wenn der Vorversicherer auf Grund des Rückversicherungsvertrages verpflichtet ist, einen eventuell auftretenden Verlust des Rückversicherers vollständig auszugleichen.

(3) 1Sind Risiken aus der Lebensversicherung Vertragsgegenstand, liegt ein hinreichender Risikotransfer vor, wenn

1.
der Rückversicherer im Rahmen einer realistischen Betrachtung durch eine Übertragung von versicherungstechnischem Risiko und von Zeitpunktrisiko über die Gesamtlaufzeit des Vertrages mit einer Mindestwahrscheinlichkeit einen nicht unerheblichen Verlust erleiden wird,

2.
der Rückversicherer vom Vorversicherer Geschäft übernimmt, das nach den im Herkunftsstaat des Vorversicherers geltenden Vorschriften als Versicherungsgeschäft anerkannt ist, und

3.
sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten des Vorversicherers und des Rückversicherers sowie alle aus einer Verrechnung herrührenden Salden aus dem Vertrag in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Verlauf des zugrunde liegenden Versicherungsgeschäfts stehen.

2Das Kriterium des Satzes 1 Nummer 1 ist insbesondere dann erfüllt, wenn der rückversicherte Anteil den Originalbedingungen des Vorversicherers folgt oder diese Originalbedingungen zu Ungunsten des Rückversicherers verändert. 3Ein sachlicher Zusammenhang im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist vor allem dann anzunehmen, wenn etwaige Verpflichtungen des Vorversicherers mit dem Risikotransfer nicht nur willkürlich verbunden sind und wenn der Rückversicherer aus dem Vertrag keinen unabdingbaren Rückzahlungsanspruch, sondern nur die Chance auf künftige Risiko-, Zins- und Kostengewinne erhält. 4Alle Verpflichtungen der Vertragspartner unter dem Vertrag sind unabhängig davon, ob ein solcher sachlicher Zusammenhang besteht, in die Ermittlung des Risikotransfers einzubeziehen; jedoch dürfen Vertragsstrafen für den Fall einer außerordentlichen Beendigung des Vertrages bei dem Risikotransfertest nicht berücksichtigt werden. 5Abweichend von Satz 1 liegt ein hinreichender Risikotransfer auch vor, wenn eine der in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist und das Unternehmen den hinreichenden Risikotransfer mit Hilfe nachprüfbarer Berechnungen auf der Grundlage geeigneter realistischer Szenarien nachweist und dokumentiert. 6Absatz 2 Satz 4 gilt für die Risiken aus der Lebensversicherung entsprechend. 7Zusatzrisiken zur Lebensversicherung im Sinne von § 10 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind in die Ermittlung des Risikotransfers unter dem Lebensrückversicherungsvertrag einzubeziehen.

(4) Sind Risiken aus der Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, Vertragsgegenstand, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(5) 1Sind sowohl Risiken aus dem Bereich der Lebensversicherung oder der Krankenversicherung im Sinne des Absatzes 4 als auch Risiken aus dem Bereich der Nichtlebensversicherung mit Ausnahme der Krankenversicherung im Sinne des Absatzes 4 Vertragsgegenstand, sind die Absätze 2 und 3 jeweils auf den auf ihren Anwendungsbereich entfallenden Teil der Risiken anzuwenden, soweit eine eindeutige Trennung möglich ist. 2Die Prüfung und Feststellung, ob ein hinreichender Risikotransfer vorliegt, erfolgt in diesem Fall für beide Teile gesondert. 3Kommt es dabei für beide Teile zu unterschiedlichen Feststellungen darüber, ob der Risikotransfer hinreichend ist, sind beide Teile des Vertrages insoweit wie unterschiedliche Verträge zu behandeln. 4Kommt dabei entweder den Risiken nach Absatz 2 oder den Risiken nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, eine im Verhältnis zu dem anderen Teil der Risiken nur unwesentliche Bedeutung zu, richtet sich die Feststellung des hinreichenden Risikotransfers unter dem Vertrag allein nach dem anderen Teil. 5In allen anderen Fällen richtet sich die Prüfung des hinreichenden Risikotransfers nach Absatz 3.



 

Zitierungen von § 4 FinRVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FinRVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinRVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FinRVV Durchführung und Dokumentation des Risikotransfertests
... Ein nach § 4 Absatz 1 erforderlicher Risikotransfertest ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und zum ... (3) Eine Prüfung des Risikotransfers nach Maßgabe des § 4 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5, ist nicht erforderlich, wenn 1. ... des Risikotransfers nach Maßgabe des § 4 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5, ist nicht erforderlich, wenn 1. sowohl versicherungstechnisches Risiko als ...
§ 9 FinRVV Übergangsvorschrift
... §§ 4 bis 6 und § 8 finden nur auf solche Verträge Anwendung, die nach dem 25. Juli 2008 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
§ 36 PrüfV Finanzrückversicherungsverträge
... und über Verträge, die nach dem Risikotransfertest gemäß § 4 der Finanzrückversicherungsverordnung keinen hinreichenden Risikotransfer aufweisen, ist jeweils unter Nennung der wesentlichen ...