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§ 9 - Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 842
Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 9 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen



Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 8 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung einzureichen, und zwar

1.
spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Nachweisungen 801, 802, 803, 804, 811, 842 und 850 und

2.
spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Nachweisungen 820 und 830.

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Zitierungen von § 9 PFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PFAV Interner jährlicher Bericht
... 5 bis 7, 2. formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 und 9 und 3. sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß § ...
Anlage 2 PFAV (zu § 12 Absatz 2 und 3) Formblätter und Nachweisungen (vom 13.01.2019)
... nach den Formblättern und Nachweisungen gemäß den §§ 5 bis 9 sowie 11 sind entweder elektronisch oder auf Papierformularen einzureichen. 2. ...