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§ 20 - Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 842
Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 20 Kongruenz



1Das Sicherungsvermögen ist nach Maßgabe der Kongruenzregeln in Anlage 3 zu dieser Verordnung in Vermögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung lauten, in der die Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten erfüllt werden müssen. 2Dabei gelten

1.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in der Währung des Landes angelegt, in dem sie belegen sind,

2.
Aktien und Anteile als in der Währung angelegt, in der sie in einen organisierten Markt einbezogen sind, und

3.
nicht in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und Anteile als in der Währung des Landes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz hat.



 

Zitierungen von § 20 PFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 PFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 PFAV Vermögensanlage (vom 01.01.2018)
... sind anzulegen. Für die Anlage dieser Beiträge sind die §§ 16 bis 20 entsprechend ...
Anlage 3 PFAV (zu § 20) Kongruenzregeln
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 8 BetrRSG Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... werden, sind anzulegen. Für die Anlage dieser Beiträge sind die §§ 16 bis 20 entsprechend anzuwenden. § 35 Deckungsrückstellung (1) In der ...