(1)
1Die anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung ergibt sich durch Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals des Versorgungsanwärters.
2Bei der Verrentung sind die planmäßigen Verwaltungskosten zu berücksichtigen.
3Im Übrigen sind die Rechnungsgrundlagen zu verwenden, mit denen der Barwert nach
§ 36 Absatz 1 Satz 2 berechnet wird.
4Abweichend von Satz 3 kann der Rechnungszins nach Maßgabe des Absatzes 2 vorsichtiger gewählt werden.
(2) Der Rechnungszins zur Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals darf nur insoweit vorsichtiger gewählt werden, als sich für das Versorgungsverhältnis bei entsprechender Anwendung von
§ 36 Absatz 1 ein Kapitaldeckungsgrad ergibt, der die Obergrenze nach
§ 36 Absatz 2 nicht übersteigt.
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G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214