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Änderung § 34 PFAV vom 01.01.2018

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§ 34 PFAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 34 PFAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214

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§ 34 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34 Vermögensanlage


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1 Die Beiträge, die zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingezahlt werden, sind anzulegen. 2 Für die Anlage dieser Beiträge sind die §§ 16 bis 20 entsprechend anzuwenden.