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Änderung § 37 PFAV vom 01.01.2018

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§ 37 PFAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 37 PFAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214

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§ 37 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37 Anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung


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(1) 1 Die anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung ergibt sich durch Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals des Versorgungsanwärters. 2 Bei der Verrentung sind die planmäßigen Verwaltungskosten zu berücksichtigen. 3 Im Übrigen sind die Rechnungsgrundlagen zu verwenden, mit denen der Barwert nach § 36 Absatz 1 Satz 2 berechnet wird. 4 Abweichend von Satz 3 kann der Rechnungszins nach Maßgabe des Absatzes 2 vorsichtiger gewählt werden.

(2) Der Rechnungszins zur Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals darf nur insoweit vorsichtiger gewählt werden, als sich für das Versorgungsverhältnis bei entsprechender Anwendung von § 36 Absatz 1 ein Kapitaldeckungsgrad ergibt, der die Obergrenze nach § 36 Absatz 2 nicht übersteigt.