Das
Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.
- 2.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„Absatz 2 gilt nicht für approbierte Antragsteller, deren förmliche Qualifikationen bereits durch die zuständigen Behörden für andere Zwecke anerkannt wurden und die tatsächlich und rechtmäßig die beruflichen Tätigkeiten eines Apothekers mindestens drei Jahre lang ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübt haben."
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530