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Artikel 31 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe (EURLHuGBUG k.a.Abk.)

Artikel 31 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter


Artikel 31 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. April 2016 NotSan-APrV § 20, § 21, § 23

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280) wird wie folgt geändert:

1.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des Berufs, der dem des Notfallsanitäters entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und ihr dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihr verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie die dienstleistungserbringende Person innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden."

2.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Berufspraxis" die Wörter „oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 5 des Notfallsanitätergesetzes" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 24 Absatz 3 des Notfallsanitätergesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. Abweichend von Absatz 3 Satz 6 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann."

3.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „4" ein Komma und die Angabe „4a" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Komma und werden die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist," gestrichen.

bb)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufspraxis" die Wörter „oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 5 des Notfallsanitätergesetzes" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sie haben dabei sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 31 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 31 EURLHuGBUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EURLHuGBUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 41 FachKrEG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
... und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), die durch Artikel 31 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Im Falle des ...