Artikel 32 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe (EURLHuGBUG k.a.Abk.)

Artikel 32 Änderung des Krankenpflegegesetzes


Artikel 32 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. April 2016 KrPflG § 2, § 2b (neu), § 3, § 8, § 19, § 19a, § 25

Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vorgeschrieben sind, oder

2.
der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der Antragsteller abgedeckt sind, und

die Antragsteller diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen können, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als Gesundheits- und Krankenpfleger oder als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der Antragsteller wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers in Deutschland sind; Satz 3 letzter Teilsatz gilt entsprechend."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt, wenn" die Wörter „aus einem Europäischen Berufsausweis oder" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen" durch die Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene" durch die Wörter „den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen" ersetzt.

dd)
Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vorgeschrieben sind, oder

2.
der Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der Antragsteller abgedeckt sind.

Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der Antragsteller wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers in Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen."

c)
Nach Absatz 5a werden die folgenden Absätze 5b bis 5d eingefügt:

„(5b) Die Regelungen der Absätze 3 bis 5a gelten entsprechend für den Fall der Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers und den Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers.

(5c) Für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gelten die Absätze 3, 3a und 5 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3 Satz 7, Absatz 3a Satz 3 oder Absatz 5 Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.

(5d) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 3, 3a, 4, 5, 5a oder 5b vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu erteilen."

d)
In Absatz 6 wird die Angabe „5" durch die Angabe „5c" ersetzt.

2.
Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

„§ 2b Vorwarnmechanismus

(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über

1.
den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind,

2.
den Verzicht auf die Erlaubnis,

3.
das Verbot der Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder

4.
das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung.

(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) enthält folgende Angaben:

1.
die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,

2.
Beruf der betroffenen Person,

3.
Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat,

4.
Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und

5.
Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Verzicht gilt.

Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermitteln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person über die Warnmitteilung und deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.

(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter Angabe des Datums über die Aufhebung der Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.

(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über die Identität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.

(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten."

3.
Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Durchführung der Ausbildung nach Satz 1 ist sicherzustellen, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die die Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für allgemeine Pflege verantwortlich sind, befähigen, mindestens die in Artikel 31 Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Tätigkeiten und Aufgaben in eigener Verantwortung durchzuführen."

4.
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „4, 5 oder 6" durch die Wörter „3b, 4, 5a, 5b oder Absatz 6" ersetzt.

b)
In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1 bis 3" durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1 bis 3a" ersetzt.

c)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 6, Absatz 3a Satz 2 und Absatz 5 Satz 8,".

d)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
das Verfahren bei der Ausstellung eines europäischen Berufsausweises."

5.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder Abs. 5a" durch ein Komma und die Wörter „5a oder Absatz 5b" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „oder Abs. 5a" durch ein Komma und die Wörter „5a oder Absatz 5b" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „zwei Jahre" durch die Wörter „ein Jahr" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach dem Wort „Bescheinigungen" die Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 sowie die Erklärung nach Nummer 4" eingefügt.

bbb)
Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
nach Absatz 2 eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen, oder im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine dem Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt hat und".

ccc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
eine Erklärung des Dienstleisters, dass er über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständige Behörde prüft im Fall der erstmaligen Dienstleistungserbringung nach Absatz 2 den Berufsqualifikationsnachweis nach Satz 1 Nummer 2 nach."

cc)
In Satz 4 wird die Angabe „5a" durch ein Komma und die Wörter „5a oder Absatz 5b" ersetzt.

dd)
Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprüfung."

d)
Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."

6.
In § 19a Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen Behörden sind berechtigt" durch die Wörter „Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt" ersetzt.

7.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen, der in Polen für Krankenschwestern und Krankenpfleger verliehen worden ist, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn dem Ausbildungsnachweis ein Bakkalaureat-Diplom beigefügt ist, das auf der Grundlage eines Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das in einem der in Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i oder Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG genannten Gesetze enthalten ist."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf Grund einer in Rumänien abgeleisteten Ausbildung im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, beantragen, die den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt, erhalten die Erlaubnis, wenn sie über ein

1.
,Certificat de competente profesionale de asistent medical generalist´ mit einer postsekundären Ausbildung an einer ‚scoala postliceala´, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Januar 2007 begonnen wurde,

2.
,Diploma des absolvire des asistent medical generalist´ mit einer Hochschulausbildung von kurzer Dauer, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde, oder

3.
,Diploma de licenta de asistent medical generalist´ mit einer Hochschulausbildung von langer Dauer, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde,

verfügen, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang den Beruf der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Rumänien ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt haben und sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

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Zitierungen von Artikel 32 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 32 EURLHuGBUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EURLHuGBUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)
G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778
Artikel 1f HHVG Änderung des Krankenpflegegesetzes
... 19 Absatz 3 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Wird die Meldung ...


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