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§ 7a - Gewerbesteuergesetz (GewStG)

neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 611-5 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft



(1) 1Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft ist § 9 Nummer 2a, 7 und 8 nicht anzuwenden. 2In den Fällen des Satzes 1 ist § 8 Nummer 1 bei Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnen aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 stehen, nicht anzuwenden.

(2) 1Sind im Gewinn einer Organgesellschaft

1.
Gewinne aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 oder

2.
in den Fällen der Nummer 1 auch Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Gewinnen aus Anteilen stehen,

enthalten, sind § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 4 des Körperschaftsteuergesetzes und § 8 Nummer 1 und 5 sowie § 9 Nummer 2a, 7 und 8 bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft entsprechend anzuwenden. 2Der bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft berücksichtigte Betrag der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 ist dabei unter Berücksichtigung der Korrekturbeträge nach Absatz 1 und 2 Satz 1 zu berechnen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 15 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.



 
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Frühere Fassungen von § 7a GewStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 16 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3000

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7a GewStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a GewStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10a GewStG Gewerbeverlust (vom 29.12.2020)
... für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 4 RÜbStG Änderung des Gewerbesteuergesetzes *) (vom 15.12.2018)
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7a folgende Angabe eingefügt: „§ 7b Sonderregelung bei der Ermittlung des ... der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung". 2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „§ 7b Sonderregelung bei der ...

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 16 AmtsHRLÄndUG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... zur Anwendung käme." 4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ... 4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft (1) Bei ... Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden. (2b) § 7a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus Anteilen im Sinne des ...