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Änderung § 36 GewStG vom 18.12.2019

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§ 36 GewStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung
§ 36 GewStG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2016 anzuwenden.

(2) 1 § 3 Nummer 2 ist für die Hamburgische Investitions- und Förderbank erstmals für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden. 2 Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 2 in der bis zum 30. Juli 2014 geltenden Fassung ist für die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt letztmals für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden. 3 § 3 Nummer 20 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden. 4 § 3 Nummer 24 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. 5 § 3 Nummer 31 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2014 anzuwenden.

(2a)
§ 7 Satz 8 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden.

(2b)
§ 7a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen, und auf Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Gewinnen aus Anteilen stehen und nach diesem Zeitpunkt gewinnwirksam werden.

(2c)
1 § 7b in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Februar 2017 erlassen wurden. 2 Satz 1 gilt bei einem Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017 nicht, wenn dem Steuerpflichtigen auf Antrag Billigkeitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes für einen Sanierungsertrag auf Grundlage von § 163 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 222, 227 der Abgabenordnung zu gewähren sind. 3 Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 7b auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem 9. Februar 2017 erlassen wurden.

(2d)
§ 10a Satz 10 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe im Sinne des § 8c des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen.

(3)
§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2016 anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden.

(2) 1 § 3 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. 2 § 3 Nummer 13 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden. 3 § 3 Nummer 24 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. 4 § 3 Nummer 32 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden.

(3) 1
§ 7 Satz 3 in der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geänderten Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden. 2 Für den Erhebungszeitraum 2008 ist § 7 Satz 3 in folgender Fassung anzuwenden:

'Der nach
§ 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.'

(4)
1 § 8 Nummer 1 Buchstabe d Satz 2 ist nur auf Entgelte anzuwenden, die auf Verträgen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen worden sind. 2 Dabei ist bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2025 abgeschlossen werden, statt einer Reichweite von 80 Kilometern eine Reichweite von 60 Kilometern ausreichend. 3 § 8 Nummer 1 Buchstabe d Satz 2 ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2030 anzuwenden.

(5)
§ 9 Nummer 5 Satz 12 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 geleistet werden.

(6)
§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 Doppelbuchstabe bb in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2018 anzuwenden.