§ 11 - Bootsbauermeisterverordnung (BootsbMstrV)

V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 974 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.2016; FNA: 7110-3-198 Handwerk im Allgemeinen
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§ 11 Übergangsvorschrift



(1) 1Die bis zum 31. August 2016 begonnenen Meisterprüfungsverfahren im Bootsbauer-Handwerk werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. 2Erfolgt die Anmeldung zur Meisterprüfung im Bootsbauer-Handwerk bis zum Ablauf des 28. Februar 2017, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. August 2016 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Meisterprüfung im Bootsbauer-Handwerk nach den bis zum 31. August 2016 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. August 2018 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. August 2016 geltenden Vorschriften ablegen.

(3) Prüflinge, die die Meisterprüfung im Schiffbauer-Handwerk nach den bis zum 31. August 2021 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. August 2023 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. August 2021 geltenden Vorschriften ablegen.



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