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§ 2 - Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)

§ 2 Prüflaboratorien



(1) 1Prüflaboratorien, die Bestimmungen nach § 1 im Rahmen des § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 des Tabakerzeugnisgesetzes durchführen, müssen von den zuständigen Behörden zugelassen sein. 2Soweit Prüflaboratorien Teil der unmittelbaren oder mittelbaren Bundes- oder Landesverwaltung sind, gelten sie als zugelassen.

(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Prüflaboratorium die folgenden Anforderungen erfüllt:

1.
gültige Akkreditierung nach dem Akkreditierungsstellengesetz; die Akkreditierung eines Prüflaboratoriums durch die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates ist anzuerkennen,

1a.
erfolgreiche Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen, die mindestens einmal pro Jahr stattfinden muss, und

2.
Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit; ein Prüflaboratorium ist insbesondere dann nicht unabhängig, wenn

a)
das Prüflaboratorium unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Tabakwirtschaft steht oder

b)
der Verantwortliche des Prüflaboratoriums oder Mitarbeiter, die mit den Bestimmungen nach § 1 befasst sind, in einem Beschäftigungsverhältnis oder in wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Tabakwirtschaft stehen oder bezahlte oder unbezahlte beratende Tätigkeiten für die Tabakwirtschaft ausüben.

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Zitierungen von § 2 TabakerzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TabakerzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakerzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TabakerzV Zulassungsverfahren
... Erklärung des antragstellenden Prüflaboratoriums, dass kein Ausschlussgrund nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b vorliegt. (3) Die zuständige ... zuständige Behörde überprüft mindestens einmal pro Jahr, ob die in § 2 Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt sind. Bei Nichteinhaltung der ... von Verwaltungsakten bleiben unberührt. (4) Der Zulassung nach § 2 Absatz 1 steht die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung (PrüflabV)
V. v. 11.02.1999 BGBl. I S. 162; 2653; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
§ 1 PrüflabV Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung privater Sachverständiger (vom 14.12.2019)
...  1. für Bestimmungen nach § 1 der Tabakerzeugnisverordnung über ein nach § 2 Absatz 1 der Tabakerzeugnisverordnung zugelassenes Prüflaboratorium, 2. für sonstige Bestimmungen über ein ... für sonstige Bestimmungen über ein Prüflaboratorium, das die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 der Tabakerzeugnisverordnung erfüllt, verfügen, das zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
Artikel 3 TabakerzVEV Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung
... 1. für Bestimmungen nach § 1 der Tabakerzeugnisverordnung über ein nach § 2 Absatz 1 der Tabakerzeugnisverordnung zugelassenes Prüflaboratorium, 2. für ... sonstige Bestimmungen über ein Prüflaboratorium, das die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 der Tabakerzeugnisverordnung erfüllt, verfügen, das zur ...