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§ 13 - Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)

§ 13 Allgemeiner Warnhinweis und Informationsbotschaft bei Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak



(1) Für die Gestaltung und Anbringung des allgemeinen Warnhinweises nach § 12 Nummer 1 und die Informationsbotschaft nach § 12 Nummer 2 gelten folgende Anforderungen:

1.
sie müssen jeweils 50 Prozent der für sie vorgesehenen Flächen einnehmen und

2.
sie sind wie folgt aufzudrucken:

a)
in Helvetika fett, schwarz auf weißem Hintergrund,

b)
zentriert und

c)
bei quaderförmigen Packungen und Außenverpackungen parallel zur Seitenkante.

(2) Bei quaderförmigen Packungen ist der allgemeine Warnhinweis auf dem unteren Teil einer der seitlichen Oberflächen und die Informationsbotschaft auf dem unteren Teil der anderen seitlichen Oberfläche anzubringen; der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft müssen mindestens 20 Millimeter breit sein.

(3) Bei Kappenschachteln mit Klappdeckel, bei denen die seitlichen Oberflächen bei geöffneter Packung zweigeteilt sind, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft vollständig auf der größeren der beiden Teilflächen anzubringen; der allgemeine Warnhinweis ist auch auf der Innenseite des Klappdeckels anzubringen.

(4) 1Bei Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak in zylinderförmigen Packungen mit Deckel ist der allgemeine Warnhinweis auf der äußeren und die Informationsbotschaft auf der inneren Fläche des Deckels anzubringen. 2Bei Tabak zum Selbstdrehen in rechteckigen Beuteln und in Standbeuteln gelten für die Anbringung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft die Anforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 in Verbindung mit Nummer 1, 2 und 4 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1735 der Kommission vom 24. September 2015 zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen (ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 49). 3Abweichend von Satz 1 kann die Anbringung bei Tabak zum Selbstdrehen in rechteckigen Wickelbeuteln, die aus Polyethylen, Polypropylen oder Laminatmaterial hergestellt sind, bis zum 20. Mai 2018 gemäß Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Nummer 3 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1735 erfolgen.



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Frühere Fassungen von § 13 TabakerzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.05.2017Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
vom 17.05.2017 BGBl. I S. 1201

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 TabakerzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TabakerzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakerzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 TabakerzV Allgemeine Vorschriften zur Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen (vom 20.05.2017)
... die Gestaltung und Anbringung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach den §§ 12 bis 17 auf Packungen und Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen gelten folgende allgemeine ...
§ 16 TabakerzV Allgemeiner Warnhinweis und Text-Warnhinweis bei anderen Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
... folgende allgemeine Anforderungen: 1. sie müssen den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen, 2. sie müssen parallel zum Haupttext auf der ...
§ 16a TabakerzV Erhitzte Tabakerzeugnisse (vom 25.07.2023)
... die als Rauchtabakerzeugnisse eingestuft sind, 1. gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend, 2. sind die §§ 15 und 16 nicht ...
§ 17 TabakerzV Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse
... Prozent dieser Flächen einnehmen. Der Warnhinweis muss den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen und parallel zum Haupttext ausgerichtet ...
§ 27 TabakerzV Warnhinweis und Verpackung (vom 20.05.2017)
... und jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen. Er muss den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen und parallel zum Haupttext ausgerichtet ...
§ 30 TabakerzV Warnhinweis
... jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen und 3. den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 ...
§ 34 TabakerzV Übergangsregelungen (vom 20.05.2017)
...  a) hergestellt oder b) in den freien Verkehr gebracht und 2. nach § 13 Absatz 4 Satz 3 gekennzeichnet wurde, darf noch bis zum 20. Mai 2019 in den Verkehr gebracht werden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196
Artikel 1 4. TabakerzVÄndV Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
... die als Rauchtabakerzeugnisse eingestuft sind, 1. gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend, 2. sind die §§ 15 und 16 nicht ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1201
Artikel 1 2. TabakerzVÄndV Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
... „, einschließlich des Anbietens zum Verkauf," eingefügt. 1. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Bei Tabak zum Selbstdrehen" die Wörter „und ...