§ 15 - Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)

§ 15 Kennzeichnung von anderen Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak


§ 15 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Andere Rauchtabakerzeugnisse als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Packungen und Außenverpackungen folgende gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen:

1.
den allgemeinen Warnhinweis „Rauchen ist tödlich",

2.
einen der in Anhang I der Richtlinie 2014/40/EU in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Text-Warnhinweise.

(2) Der allgemeine Warnhinweis ist durch folgende Information zur Raucherentwöhnung zu ergänzen: „Wollen Sie aufhören? Die BZgA hilft: Tel.: 0800 8 313131 (kostenfrei), www.rauchfrei-info.de".

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 15 TabakerzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 TabakerzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakerzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 TabakerzV Allgemeine Vorschriften zur Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen (vom 20.05.2017)
... die Gestaltung und Anbringung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach den §§ 12 bis 17 auf Packungen und Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen gelten folgende allgemeine ...
§ 16 TabakerzV Allgemeiner Warnhinweis und Text-Warnhinweis bei anderen Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
... Für die Gestaltung und Anbringung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach § 15 gelten folgende allgemeine Anforderungen: 1. sie müssen den Anforderungen des ... angebracht werden. (2) Für den allgemeinen Warnhinweis nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 gelten folgende Anforderungen: 1. er ist auf der am stärksten ... 30 Prozent dieser Fläche einnehmen. (3) Für den Text-Warnhinweis nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 gelten folgende Anforderungen: 1. er ist auf der am ...
§ 16a TabakerzV Erhitzte Tabakerzeugnisse (vom 25.07.2023)
... sind, 1. gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend, 2. sind die §§ 15 und 16 nicht ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196
Artikel 1 4. TabakerzVÄndV Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
... sind, 1. gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend, 2. sind die §§ 15 und 16 nicht ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed