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§ 16a - Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)

§ 16a Erhitzte Tabakerzeugnisse



Für erhitzte Tabakerzeugnisse, die als Rauchtabakerzeugnisse eingestuft sind,

1.
gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend,

2.
sind die §§ 15 und 16 nicht anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 16a TabakerzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2023Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
vom 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16a TabakerzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a TabakerzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakerzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196
Artikel 1 4. TabakerzVÄndV Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
... für erhitzte Tabakerzeugnisse entsprechend." 2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Erhitzte Tabakerzeugnisse Für ... 2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „ § 16a Erhitzte Tabakerzeugnisse Für erhitzte Tabakerzeugnisse, die als ...