(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- individuelle Hörprofile bestimmen und beurteilen,
- 2.
- berufsspezifische audiologische und otoskopische Befunde erheben und bewerten,
- 3.
- Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeiten mit Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten und dabei individuelle Hörerwartungen einbeziehen,
- 4.
- dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen,
- 5.
- Otoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonderotoplastiken herstellen,
- 6.
- Hörsysteme und Hörassistenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen,
- 7.
- Patientinnen und Patienten betreuen und Rehabilitationsmaßnahmen durchführen,
- 8.
- Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durchführen und
- 9.
- Geschäfts- und Abrechnungsprozesse des Hörakustikbetriebes organisieren und ausführen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- betriebliche und technische Kommunikation sowie Patientendatenschutz,
- 6.
- Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen und
- 7.
- Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.
Anlage HörAkAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin ... Individuelle Hörprofile be- stimmen und beurteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) ärztliche Verordnungen auswerten und Indikations- ... audiologi- sche und otoskopische Be- funde erheben und bewerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Arbeitsmittel für die otoskopische Befunderhebung ... beraten und da- bei individuelle Hörerwartun- gen einbeziehen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung der ... Abbilder des äußeren Ohres erstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Arbeitsplatz vorbereiten und vorgesehene Arbeitsmit- tel ... individuellen Gehörschutz und Sonderoto- plastiken herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Verfahren und Werkstoffe für die Herstellung von Oto- ... tenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Messverfahren für die Hörsystemanpassung auswäh- ... Patienten betreuen und Rehabilitations- maßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) Patientinnen und Patienten zur Wahrnehmung der re- ... und Sonderversorgungen sowie Zubehör durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Otoplastiken reinigen und reparieren sowie Schall- ... des Hörakus- tikbetriebes organisieren und ausführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) am Marketing des Betriebes mitwirken b) Waren auszeichnen und ... 1 Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern ... und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- ... er- greifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... und technische Kommunikation sowie Pa- tientendatenschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Informations- und Kommunikationssysteme einset- zen b) ... 6 Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisatori- ... Durchführen qualitätssichern- der Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah- ...