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§ 2 - Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)

V. v. 04.05.2016 BAnz AT 04.05.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
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§ 2 Persönlicher Anwendungsbereich der Verordnung



(1) Die Verordnung ist anwendbar auf Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 2 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und auf Ausländerinnen und Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt.

(2) Die Verordnung ist entsprechend auf deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund anwendbar.



 

Zitierungen von § 2 DeuFöV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DeuFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DeuFöV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 DeuFöV Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung (vom 01.07.2023)
... Personen nach § 2 können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung ... erteilt hat, soweit diese erforderlich ist. (2) Personen nach § 2 , die aufgrund einer Aufforderung nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches ...