(1) Die Verordnung ist anwendbar auf Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von §
2 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes und auf Ausländerinnen und Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem
Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt.
(2) Die Verordnung ist entsprechend auf deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund anwendbar.