Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)

V. v. 04.05.2016 BAnz AT 04.05.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
|

§ 9 Meldepflichten des Kursträgers; Nichtzustandekommen des Berufssprachkurses



(1) Der Kursträger meldet dem Bundesamt vierzehntägig die Zahl der Anmeldungen für die einzelnen Berufssprachkurse und deren voraussichtlichen Beginn sowie den Sprachstand der Teilnahmeberechtigten.

(2) Der Kursträger meldet der oder dem Teilnahmeberechtigten und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle zeitnah den ermittelten Sprachstand und den Zeitpunkt des Beginns des Berufssprachkurses.

(3) Kommt ein Kurs innerhalb von vier Wochen nach einer Anmeldung nicht zustande, so ist der Kursträger verpflichtet, den betroffenen angemeldeten Teilnahmeberechtigten, das Bundesamt und die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle unverzüglich zu informieren.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 vermittelt das Bundesamt die oder den Teilnahmeberechtigten an einen anderen Kursträger.

(5) 1Abbrüche von Berufssprachkursen von Teilnehmenden meldet der Kursträger unverzüglich dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle. 2Darüber hinaus hat der Kursträger die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stelle unverzüglich zu informieren, wenn bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 aufgrund unregelmäßiger Teilnahme der erfolgreiche Abschluss des Berufssprachkurses gefährdet ist.





 

Frühere Fassungen von § 9 DeuFöV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.12.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2027

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 DeuFöV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 DeuFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DeuFöV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 DeuFöV Widerruf und Erlöschen der Zulassung (vom 05.12.2018)
... auf der Vermittlung von zunächst nur bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmenden nach § 9 Absatz 4 an einen anderen Kursträger. (3) Im Übrigen gelten die §§ 48 und 49 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027
Artikel 1 2. DeuFöVÄndV Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... einen Berufssprachkurs soll dieser Berufssprachkurs durchgeführt werden." 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...