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Änderung § 19 DeuFöV vom 21.03.2017

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§ 19 DeuFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2017 geltenden Fassung
§ 19 DeuFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.03.2017 BGBl. I S. 481
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Zulassung der Träger der berufsbezogenen Deutschsprachförderung


(1) Das Bundesamt erteilt auf Antrag zur Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung und des Einstufungstests privaten oder öffentlichen Kursträgern die Zulassung, wenn sie

1. zuverlässig und gesetzestreu sind,

2. in der Lage sind, berufsbezogene Deutschsprachförderung ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit) und insbesondere die Kontinuität des Lehrpersonals gewährleisten,

3. die notwendige Fachkunde besitzen,

4. ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden und

5. sich bereit erklären, Kooperationsvereinbarungen mit dem Bundesamt, mit anderen zugelassenen Kursträgern und anderen für die erfolgreiche Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung erforderlichen Akteuren abzuschließen.

(2) 1 Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. 2 Die Angaben nach § 20 sind für jeden Standort zu machen. 3 Die Zulassung als Träger für Sprachmodule in der Form des § 11 Absatz 5 Satz 1 ist gesondert zu beantragen.

(3) Das Bundesamt stellt mit dem Zulassungsverfahren ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an berufsbezogener Deutschsprachförderung im gesamten Bundesgebiet sicher.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) 1 Nach dieser Verordnung zugelassene Maßnahmeträger können im Wege des Vergabeverfahrens mit der Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verordnung beauftragt werden, wenn

1. dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Kombinationsmaßnahmen nach § 16 erforderlich ist oder

2. durch die nach dieser Verordnung zugelassenen Maßnahmeträger ein ausreichendes Kursangebot in einzelnen Regionen nicht gewährleistet ist und ein bedarfsgerechtes Angebot anders nicht sichergestellt werden kann.

2 Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch eine andere Behörde durchführen lassen. 3 Die Regelungen über die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)