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Änderung § 26 DeuFöV vom 21.03.2017

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§ 26 DeuFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2017 geltenden Fassung
§ 26 DeuFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.03.2017 BGBl. I S. 481
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Datenverarbeitung


(1) Das Bundesamt verarbeitet zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben folgende teilnehmerbezogene Daten:

1. Namen, Vornamen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Geburtsdatum, Geburtsort,

3. Anschrift,

(Text neue Fassung)

2. Geburtsdatum,

3. Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse,

4. Staatsangehörigkeiten,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Aufenthaltstitel,



5. Kundennummer der Jobcenter nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Bundesagentur für Arbeit,

6. Aufenthaltsstatus,

7. Geschlecht,

vorherige Änderung

8. Angaben zum Bildungsstand, zur beruflichen Qualifikation und zum Vorliegen einer Beschäftigung,



8. Angaben zum Bildungsstand, zur beruflichen Qualifikation, zum Vorliegen einer Beschäftigung, und Angaben dazu, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 vorliegen

9. Angaben zum Sprachstand nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und

10. die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle.

(2) Die Kursträger übermitteln dem Bundesamt die in Absatz 1 genannten Daten nach dessen Vorgaben.

(3) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 sind nach spätestens fünf Jahren zu löschen.