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Änderung § 7 DeuFöV vom 05.12.2018

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§ 7 DeuFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.12.2018 geltenden Fassung
§ 7 DeuFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Anmeldung zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung


(1) 1 Teilnahmeberechtigte melden sich innerhalb des sich aus § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 ergebenden Zeitraums bei einem Kursträger an. 2 Bei der Anmeldung ist die schriftliche Teilnahmeberechtigung vorzulegen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Kursträger erfasst die Anmeldung und die in der Teilnahmeberechtigung aufgeführten Daten und bestätigt schriftlich den voraussichtlichen Zeitpunkt des Modulbeginns (Anmeldebestätigung). 2 Das Original der Teilnahmeberechtigung verbleibt bei dem Kursträger.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Kursträger erfasst die Anmeldung und die in der Teilnahmeberechtigung aufgeführten Daten und bestätigt schriftlich den voraussichtlichen Zeitpunkt des Beginns des Berufssprachkurses (Anmeldebestätigung). 2 Das Original der Teilnahmeberechtigung verbleibt bei dem Kursträger.

(3) Nach der Anmeldung von Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 übermittelt der Kursträger unverzüglich die Anmeldebestätigung an die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle.




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