Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 DeuFöV vom 05.12.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 DeuFöV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. DeuFöVÄndV am 5. Dezember 2018 und Änderungshistorie der DeuFöV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13 DeuFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.12.2018 geltenden Fassung
§ 13 DeuFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Spezialmodule


(Text neue Fassung)

§ 13 Spezialberufssprachkurse


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ergänzend werden Spezialmodule angeboten, die auf



(1) 1 Ergänzend werden Spezialberufssprachkurse angeboten, die auf

(Textabschnitt unverändert)

1. einzelne Berufsgruppen im Zusammenhang mit Verfahren zur Berufsanerkennung oder zum Berufszugang,

2. fachspezifischen Unterricht,

3. die Erreichung des Sprachniveaus B 1, ausgehend vom Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder

4. die Erreichung des Sprachniveaus A 2, ausgehend von darunter liegenden Sprachniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen

vorherige Änderung

ausgerichtet sind. 2 Spezialmodule nach Satz 1 Nummer 1 haben sich an den Vorgaben der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stellen zu orientieren und sollen in der Regel je 600 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. 3 Der Stundenumfang der Spezialmodule nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 beträgt in der Regel je 300 Unterrichtseinheiten.

(2) Die Spezialmodule nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 richten sich nur an Teilnahmeberechtigte, die trotz einer ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben.



ausgerichtet sind. 2 Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 1 haben sich an den Vorgaben der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stellen zu orientieren und sollen in der Regel je 600 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. 3 Der Stundenumfang der Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 2 beträgt in der Regel je 300 Unterrichtseinheiten. 4 Der Stundenumfang der Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 3 und 4 beträgt in der Regel je 400 Unterrichtseinheiten.

(2) Die Spezialberufssprachkurse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 richten sich nur an Teilnahmeberechtigte, die trotz einer ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)