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Synopse aller Änderungen der DeuFöV am 05.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. Dezember 2018 durch Artikel 1 der 2. DeuFöVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DeuFöV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DeuFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.12.2018 geltenden Fassung
DeuFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
    § 2 Persönlicher Anwendungsbereich der Verordnung
    § 3 Ziel der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
Teil 2 Rahmenbedingungen für die Teilnahme
    § 4 Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
    § 5 Zuständigkeit für die Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung
    § 6 Erteilung, Form und Inhalt der Teilnahmeberechtigung
    § 7 Anmeldung zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung
    § 8 Allgemeine Pflichten des Kursträgers
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 9 Meldepflichten des Kursträgers; Nichtzustandekommen des Moduls
(Text neue Fassung)

    § 9 Meldepflichten des Kursträgers; Nichtzustandekommen des Berufssprachkurses
    § 10 Fahrkostenerstattung und Kinderbetreuung
Teil 3 Struktur, Dauer und Inhalte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 11 Grundstruktur und Module der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
    § 12 Basismodule
    § 13 Spezialmodule


    § 11 Grundstruktur der berufsbezogenen Deutschsprachförderung und Berufssprachkurse
    § 12 Basisberufssprachkurse
    § 13 Spezialberufssprachkurse
    § 14 Lerninhalte und Lernziele
    § 15 Zertifikatsprüfungen nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen
    § 16 Kombination der berufsbezogenen Deutschsprachförderung mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik
    § 17 Lehr- und Lernmittel
    § 18 Lehrkräfte
Teil 4 Zulassung der Kursträger; Beauftragung von Prüfstellen
    § 19 Zulassung der Träger der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
    § 20 Anforderungen an den Zulassungsantrag
    § 21 Prüfung und Entscheidung des Bundesamts
    § 22 Widerruf und Erlöschen der Zulassung
    § 23 Beauftragung von Prüfungsstellen
Teil 5 Expertengremium; Kostenerstattung
    § 24 Expertengremium
    § 25 Kostenerstattung
Teil 6 Datenverarbeitung; Monitoring
    § 26 Datenverarbeitung
    § 27 Monitoring-Bericht
Teil 7 Übergangsregelungen; Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 28 Maßnahmenträger des ESF-BAMF-Programms
    § 29 Datenverarbeitung
    § 30
Inkrafttreten


    § 28 Inkrafttreten
    Schlussformel

§ 4 Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung


(1) 1 Personen nach § 2 können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung erhalten, wenn die berufsbezogene Deutschsprachförderung notwendig ist,

1. um ihre Chancen auf dem Arbeits- oder Ausbildungsmarkt zu verbessern und sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Teilnahmeberechtigung

a) bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind oder in Maßnahmen nach dem Zweiten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels oder § 130 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden,

b) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder

c) beschäftigt sind, ohne zum Personenkreis nach den Buchstaben a oder b zu gehören.

2. weil sie begleitend zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse oder für den Zugang zum Beruf ein bestimmtes Sprachniveau erreichen müssen oder

3. um sie als Auszubildende während einer Berufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bei der Durchführung und dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss zu unterstützen.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Geduldete können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung nur erhalten, wenn die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist. 3 Für Personen, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, ist § 45a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes zu beachten.



2 Geduldete können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung nur erhalten, wenn die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist. 3 Für Personen, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, ist § 45a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes zu beachten. 4 Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Grenzgebieten zur Bundesrepublik Deutschland liegt, können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegen. 5 Satz 4 gilt nur, wenn die Teilnahmeberechtigung im Rahmen eines gemeinsamen Projekts der Bundesagentur für Arbeit mit dem Nachbarstaat, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Person liegt, erteilt wird, bei dem der Nachbarstaat auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare Sprachfördermaßnahmen anbietet.

(2) 1 Personen nach § 2, die in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder aufgrund eines diese ersetzenden Verwaltungsaktes zur Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung verpflichtet sind, sind nach § 8 Absatz 3 vorrangig zu berücksichtigen. 2 In gleicher Weise vorrangig zu berücksichtigen sind Personen, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung setzt ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen voraus (§ 2 Absatz 11 des Aufenthaltsgesetzes). 2 Dies gilt nicht für die Teilnahme an Spezialmodulen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4.



(3) 1 Die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung setzt ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen voraus (§ 2 Absatz 11 des Aufenthaltsgesetzes). 2 Dies gilt nicht für die Teilnahme an Spezialberufssprachkursen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4.

(4) 1 Für die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung haben beschäftigte Teilnehmende einen Kostenbeitrag an das Bundesamt zu leisten. 2 Dies gilt nicht für

1. Beschäftigte, die neben der Beschäftigung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben,

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2. Auszubildende, die eine Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Einstiegsqualifizierung im Sinne des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch absolvieren.

(5) 1 Der Kostenbeitrag nach Absatz 4 beträgt 50 Prozent des Kostenerstattungssatzes nach § 25 Absatz 1 Satz 1 und ist für ein Modul zu dessen Beginn über den Kursträger zu entrichten. 2 Teilnahmeberechtigte, die an einem Modul nicht teilnehmen oder die Teilnahme abbrechen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für das Modul verpflichtet, es sei denn, sie haben die Nichtteilnahme oder den Abbruch nicht zu vertreten. 3 Der Arbeitgeber kann dem Teilnehmenden die Kosten ersetzen.



2. Auszubildende, die eine Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Einstiegsqualifizierung im Sinne des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch absolvieren,

3. Beschäftigte, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen den Betrag von 20.000 Euro oder bei gemeinsam Veranlagten 40.000 Euro nicht übersteigt.

3 Personen nach Satz 2 Nummer 3, die die Teilnahme an einem Berufssprachkurs abbrechen, haben einen Kostenbeitrag an das Bundesamt zu leisten, es sei denn, sie haben den Abbruch nicht zu vertreten.

(5) 1 Der Kostenbeitrag nach Absatz 4 beträgt 50 Prozent des Kostenerstattungssatzes nach § 25 Absatz 1 Satz 1 und ist für einen Berufssprachkurs zu dessen Beginn über den Kursträger zu entrichten. 2 Teilnahmeberechtigte, die an einem Berufssprachkurs nicht teilnehmen oder die Teilnahme abbrechen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für den Berufssprachkurs verpflichtet, es sei denn, sie haben die Nichtteilnahme oder den Abbruch nicht zu vertreten. 3 Der Arbeitgeber kann dem Teilnehmenden die Kosten ersetzen.

(6) Das Bundesamt erstattet Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nach § 6 Absatz 1 das Bestehen der Zertifikatsprüfung nach § 15 Absatz 1 nachweisen, auf Antrag 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 5.



§ 5 Zuständigkeit für die Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung


(1) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entscheiden die Agenturen für Arbeit.

(2) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b entscheiden die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen.

(3) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c entscheiden auf Antrag bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Maßnahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die Agenturen für Arbeit, ansonsten das Bundesamt.

(4) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entscheidet das Bundesamt auf Antrag, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt sind.

(5) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entscheidet das Bundesamt auf Antrag.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(6) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 entscheiden die Agenturen für Arbeit.

§ 6 Erteilung, Form und Inhalt der Teilnahmeberechtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Teilnahmeberechtigung wird von der nach § 5 zuständigen Stelle in schriftlicher Form unter Angabe der ausstellenden Stelle und des Ausstellungsdatums erteilt. 2 Sie berechtigt zur Anmeldung für die Teilnahme an einem Modul bei einem zur Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach dieser Verordnung zugelassenen Träger (Kursträger).

(2) 1 In die Teilnahmeberechtigung sind folgende Angaben aufzunehmen: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Staatsangehörigkeiten, Kundennummer der Jobcenter nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Bundesagentur für Arbeit, Aufenthaltsstatus und Vorliegen einer Beschäftigung. 2 Bei Beschäftigten sind Angaben dazu aufzunehmen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 vorliegen. 3 Bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 ist die Erklärung in die Teilnahmeberechtigung aufzunehmen, dass die Teilnahme aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung oder aufgrund eines diese ersetzenden Verwaltungsaktes verpflichtend ist. 4 Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind aufzunehmen, wenn die oder der Teilnahmeberechtigte zugestimmt hat. 5 Im Übrigen sollen Angaben zum Bildungsstand und zum geeigneten Modul aufgenommen werden.



(1) 1 Die Teilnahmeberechtigung wird von der nach § 5 zuständigen Stelle in schriftlicher Form unter Angabe der ausstellenden Stelle und des Ausstellungsdatums erteilt. 2 Sie berechtigt zur Anmeldung für die Teilnahme an einem Berufssprachkurs bei einem zur Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach dieser Verordnung zugelassenen Träger (Kursträger).

(2) 1 In die Teilnahmeberechtigung sind folgende Angaben aufzunehmen: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Staatsangehörigkeiten, Kundennummer der Jobcenter nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Bundesagentur für Arbeit, Aufenthaltsstatus und Vorliegen einer Beschäftigung. 2 Bei Beschäftigten sind Angaben dazu aufzunehmen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 vorliegen. 3 Bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 ist die Erklärung in die Teilnahmeberechtigung aufzunehmen, dass die Teilnahme aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung oder aufgrund eines diese ersetzenden Verwaltungsaktes verpflichtend ist. 4 Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind aufzunehmen, wenn die oder der Teilnahmeberechtigte zugestimmt hat. 5 Im Übrigen sollen Angaben zum Bildungsstand und zum geeigneten Berufssprachkurs aufgenommen werden.

(3) 1 Die Teilnahmeberechtigung erlischt drei Monate ab dem Ausstellungsdatum, wenn der oder die Teilnehmende sich nicht bei einem Kursträger angemeldet hat. 2 Bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erlischt sie mit Ablauf der in der Teilnahmeberechtigung bestimmten Frist, wenn diese kürzer ist als die Frist nach Satz 1. 3 Die Teilnahmeberechtigung kann regional beschränkt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Der Teilnahmeberechtigung ist ein Merkblatt beizufügen, das über das Modulangebot, über das Anmeldeverfahren und die Modalitäten der Teilnahme einschließlich der zu beachtenden Fristen informiert. 2 Das Merkblatt muss in geeigneten Übersetzungen zur Verfügung gestellt werden.



(4) 1 Der Teilnahmeberechtigung ist ein Merkblatt beizufügen, das über das Angebot an Berufssprachkursen, über das Anmeldeverfahren und die Modalitäten der Teilnahme einschließlich der zu beachtenden Fristen informiert. 2 Das Merkblatt muss in geeigneten Übersetzungen zur Verfügung gestellt werden.

(5) Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck für die Teilnahmeberechtigung und das Merkblatt nach Absatz 4 fest.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle nach § 5 Absatz 1 und 2 übermittelt eine Kopie der Teilnahmeberechtigung an das Bundesamt.



(6) Die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle nach § 5 Absatz 1 und 2 übermittelt eine Kopie der Teilnahmeberechtigung oder die in der Teilnahmeberechtigung enthaltenen Daten an das Bundesamt.

§ 7 Anmeldung zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung


(1) 1 Teilnahmeberechtigte melden sich innerhalb des sich aus § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 ergebenden Zeitraums bei einem Kursträger an. 2 Bei der Anmeldung ist die schriftliche Teilnahmeberechtigung vorzulegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Kursträger erfasst die Anmeldung und die in der Teilnahmeberechtigung aufgeführten Daten und bestätigt schriftlich den voraussichtlichen Zeitpunkt des Modulbeginns (Anmeldebestätigung). 2 Das Original der Teilnahmeberechtigung verbleibt bei dem Kursträger.



(2) 1 Der Kursträger erfasst die Anmeldung und die in der Teilnahmeberechtigung aufgeführten Daten und bestätigt schriftlich den voraussichtlichen Zeitpunkt des Beginns des Berufssprachkurses (Anmeldebestätigung). 2 Das Original der Teilnahmeberechtigung verbleibt bei dem Kursträger.

(3) Nach der Anmeldung von Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 übermittelt der Kursträger unverzüglich die Anmeldebestätigung an die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle.



§ 8 Allgemeine Pflichten des Kursträgers


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Kursträger nimmt Teilnahmeberechtigte entsprechend ihrem Sprachstand in das geeignete Modul auf. 2 Der Sprachstand ist so zu ermitteln, dass eine Zuordnung zum Modul ermöglicht wird (Einstufungstest). 3 Vorhandene Zertifikate nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen können dabei berücksichtigt werden, soweit sie nicht älter als sechs Monate sind.

(2) Mit Anmeldung von 15 Teilnahmeberechtigten für ein Modul soll dieses Modul durchgeführt werden.



(1) 1 Der Kursträger nimmt Teilnahmeberechtigte entsprechend ihrem Sprachstand in den geeigneten Berufssprachkurs auf. 2 Der Sprachstand ist so zu ermitteln, dass eine Zuordnung zum Berufssprachkurs ermöglicht wird (Einstufungstest). 3 Vorhandene Zertifikate nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie Teilnahmebescheinigungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 werden dabei berücksichtigt, soweit sie nicht älter als sechs Monate sind.

(2) Mit Anmeldung von 15 Teilnahmeberechtigten für einen Berufssprachkurs soll dieser Berufssprachkurs durchgeführt werden.

(3) Der Kursträger muss Personen nach § 4 Absatz 2 vorrangig aufnehmen.

(4) Der Kursträger und die oder der Teilnahmeberechtigte schließen eine vertragliche Vereinbarung über die Teilnahmebedingungen nach Vorgaben des Bundesamts ab.

(5) Der Kursträger veröffentlicht sein Kursangebot sowie die verfügbaren Kursplätze nach den Vorgaben des Bundesamts.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Meldepflichten des Kursträgers; Nichtzustandekommen des Moduls




§ 9 Meldepflichten des Kursträgers; Nichtzustandekommen des Berufssprachkurses


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Kursträger meldet dem Bundesamt vierzehntägig die Zahl der Anmeldungen für die einzelnen Module und deren voraussichtlichen Beginn sowie den Sprachstand der Teilnahmeberechtigten.

(2) Der Kursträger meldet der oder dem Teilnahmeberechtigten und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle zeitnah den ermittelten Sprachstand und den Zeitpunkt des Modulbeginns.



(1) Der Kursträger meldet dem Bundesamt vierzehntägig die Zahl der Anmeldungen für die einzelnen Berufssprachkurse und deren voraussichtlichen Beginn sowie den Sprachstand der Teilnahmeberechtigten.

(2) Der Kursträger meldet der oder dem Teilnahmeberechtigten und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle zeitnah den ermittelten Sprachstand und den Zeitpunkt des Beginns des Berufssprachkurses.

(3) Kommt ein Kurs innerhalb von vier Wochen nach einer Anmeldung nicht zustande, so ist der Kursträger verpflichtet, den betroffenen angemeldeten Teilnahmeberechtigten, das Bundesamt und die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle unverzüglich zu informieren.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 vermittelt das Bundesamt die oder den Teilnahmeberechtigten an einen anderen Kursträger.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Modulabbrüche von Teilnehmenden meldet der Kursträger unverzüglich dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle. 2 Darüber hinaus hat der Kursträger die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stelle unverzüglich zu informieren, wenn bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 aufgrund unregelmäßiger Teilnahme ein erfolgreicher Abschluss des Moduls nicht mehr zu erwarten ist.



(5) 1 Abbrüche von Berufssprachkursen von Teilnehmenden meldet der Kursträger unverzüglich dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle. 2 Darüber hinaus hat der Kursträger die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stelle unverzüglich zu informieren, wenn bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 aufgrund unregelmäßiger Teilnahme der erfolgreiche Abschluss des Berufssprachkurses gefährdet ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Fahrkostenerstattung und Kinderbetreuung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, erhalten vom Bundesamt bei Bedarf auf Antrag einen pauschalen Zuschuss zu den notwendigen Fahrkosten. 2 Besteht am Kursort kein öffentliches Nahverkehrssystem, kann das Bundesamt den Kursträgern die erforderlichen Fahrkosten erstatten, die diesen im Einzelfall für die Sicherstellung der Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung entstehen.

(2) 1 Das Bundesamt soll die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung durch ein Kinderbetreuungsangebot unterstützen, soweit in der Regel für mindestens drei betreuungsbedürftige Kinder der Teilnehmenden kein örtliches Betreuungsangebot verfügbar ist. 2 Für Teilnahmeberechtigte, die Kinder zu erziehen haben, sollen die Module nach § 12 und § 13 in der Regel als Elternkurse angeboten werden. 3 Die Elternkurse sollen auch Informationen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf beinhalten.



(1) 1 Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, erhalten vom Bundesamt bei Bedarf auf Antrag einen pauschalen Zuschuss zu den notwendigen Fahrkosten. 2 Dies gilt auch für Teilnahmeberechtigte, die nur deshalb keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, weil sie Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch beziehen. 3 Besteht am Kursort kein öffentliches Nahverkehrssystem, kann das Bundesamt den Kursträgern die erforderlichen Fahrkosten erstatten, die diesen im Einzelfall für die Sicherstellung der Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung entstehen.

(2) 1 Das Bundesamt soll die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung durch ein Kinderbetreuungsangebot unterstützen, soweit in der Regel für mindestens drei betreuungsbedürftige Kinder der Teilnehmenden kein örtliches Betreuungsangebot verfügbar ist. 2 Für Teilnahmeberechtigte, die Kinder zu erziehen haben, sollen die Berufssprachkurse nach § 12 und § 13 in der Regel als Elternkurse angeboten werden. 3 Die Elternkurse sollen auch Informationen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf beinhalten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Grundstruktur und Module der berufsbezogenen Deutschsprachförderung




§ 11 Grundstruktur der berufsbezogenen Deutschsprachförderung und Berufssprachkurse


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die berufsbezogene Deutschsprachförderung baut auf dem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes auf. 2 Sie wird in Modulen nach § 12 und nach § 13 angeboten.



(1) 1 Die berufsbezogene Deutschsprachförderung baut auf dem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes auf. 2 Sie wird in Berufssprachkursen nach § 12 und nach § 13 angeboten.

(2) 1 Der Unterricht findet in Deutsch statt. 2 Eine Unterrichtseinheit ist eine Lehrveranstaltung von 45 Minuten Dauer.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Zahl der Teilnehmenden an einem Modul darf 25 nicht überschreiten. 2 Das Bundesamt kann in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(4) 1 Die Module können in Vollzeit oder in Teilzeit durchgeführt werden. 2 Die Durchführung ist bei Bedarf auch online oder in virtuellen Klassenzimmern möglich. 3 Die zeitliche und mediale Ausgestaltung soll gewährleisten, dass bei Bedarf der Spracherwerb berufs- oder ausbildungsbegleitend sowie eine Kombination mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nach § 16 möglich ist. 4 Ein Modul in Vollzeit umfasst in der Regel nicht mehr als 25 Unterrichtseinheiten in der Woche.

(5) 1 Das Bundesamt legt die Rahmenbedingungen für die Durchführung von Online-Modulen oder Modulen in virtuellen Klassenzimmern fest. 2 Es kann für diese Angebote Abweichungen von der Regelung in Absatz 3 Satz 1 zulassen.

(6) Die Module können um betriebliche Lernphasen ergänzt werden.



(3) 1 Die Zahl der Teilnehmenden an einem Berufssprachkurs darf 25 nicht überschreiten. 2 Das Bundesamt kann in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(4) 1 Die Berufssprachkurse können in Vollzeit oder in Teilzeit durchgeführt werden. 2 Die Durchführung ist bei Bedarf auch online oder in virtuellen Klassenzimmern möglich. 3 Die zeitliche und mediale Ausgestaltung soll gewährleisten, dass bei Bedarf der Spracherwerb berufs- oder ausbildungsbegleitend sowie eine Kombination mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nach § 16 möglich ist. 4 Ein Berufssprachkurs in Vollzeit umfasst in der Regel nicht mehr als 25 Unterrichtseinheiten in der Woche.

(5) 1 Das Bundesamt legt die Rahmenbedingungen für die Durchführung von Online-Berufssprachkursen oder Berufssprachkursen in virtuellen Klassenzimmern fest. 2 Es kann für diese Angebote Abweichungen von der Regelung in Absatz 3 Satz 1 zulassen.

(6) Die Berufssprachkurse können um betriebliche Lernphasen ergänzt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Basismodule




§ 12 Basisberufssprachkurse


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(1) Die Basismodule dienen der Erreichung



(1) Die Basisberufssprachkurse dienen der Erreichung

1. des Sprachniveaus B 2, ausgehend vom Niveau B 1 oder

2. des Sprachniveaus C 1, ausgehend vom Niveau B 2 oder

3. des Sprachniveaus C 2, ausgehend vom Niveau C 1

des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ein Basismodul umfasst in der Regel 300 Unterrichtseinheiten.



(2) 1 Ein Basisberufssprachkurs umfasst in der Regel 400 Unterrichtseinheiten. 2 Für Personen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie ohne besondere Vorbereitung die Zertifikatsprüfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 bestehen, umfassen Basisberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 1 in der Regel 500 Unterrichtseinheiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 13 Spezialmodule




§ 13 Spezialberufssprachkurse


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(1) 1 Ergänzend werden Spezialmodule angeboten, die auf



(1) 1 Ergänzend werden Spezialberufssprachkurse angeboten, die auf

1. einzelne Berufsgruppen im Zusammenhang mit Verfahren zur Berufsanerkennung oder zum Berufszugang,

2. fachspezifischen Unterricht,

3. die Erreichung des Sprachniveaus B 1, ausgehend vom Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder

4. die Erreichung des Sprachniveaus A 2, ausgehend von darunter liegenden Sprachniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen

vorherige Änderung nächste Änderung

ausgerichtet sind. 2 Spezialmodule nach Satz 1 Nummer 1 haben sich an den Vorgaben der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stellen zu orientieren und sollen in der Regel je 600 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. 3 Der Stundenumfang der Spezialmodule nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 beträgt in der Regel je 300 Unterrichtseinheiten.

(2) Die Spezialmodule nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 richten sich nur an Teilnahmeberechtigte, die trotz einer ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben.



ausgerichtet sind. 2 Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 1 haben sich an den Vorgaben der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stellen zu orientieren und sollen in der Regel je 600 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. 3 Der Stundenumfang der Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 2 beträgt in der Regel je 300 Unterrichtseinheiten. 4 Der Stundenumfang der Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 3 und 4 beträgt in der Regel je 400 Unterrichtseinheiten.

(2) Die Spezialberufssprachkurse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 richten sich nur an Teilnahmeberechtigte, die trotz einer ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben.

§ 14 Lerninhalte und Lernziele


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1 Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die Basismodule nach § 12 und die Spezialmodule nach § 13 fest. 2 Dies erfolgt entsprechend den berufsspezifischen Bedarfen und unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse sowie Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache in einem pädagogischen Rahmenkonzept.



1 Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die Basisberufssprachkurse nach § 12 und die Spezialberufssprachkurse nach § 13 fest. 2 Dies erfolgt entsprechend den berufsspezifischen Bedarfen und unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse sowie Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache in einem pädagogischen Rahmenkonzept.

§ 15 Zertifikatsprüfungen nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Basismodule nach § 12 und die Spezialmodule nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 enden mit der entsprechenden Zertifikatsprüfung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. 2 Die Spezialmodule nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 enden mit den für die Berufsanerkennung oder den Berufszugang vorgeschriebenen Zertifikatsprüfungen.

(2) 1 Der Kursträger ermöglicht den Teilnehmenden das Ablegen der Zertifikatsprüfung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. 2 Bei Nichtbestehen kann die jeweilige Zertifikatsprüfung einmal wiederholt werden. 3 Das Modul kann auf Antrag der oder des Teilnehmenden bei der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle einmal wiederholt werden, wenn ohne die erneute Teilnahme das Bestehen der Prüfung nicht zu erwarten ist. 4 Die Ergebnisse der Zertifikatsprüfung sind dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle mitzuteilen.



(1) 1 Die Basisberufssprachkurse nach § 12 und die Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 enden mit der entsprechenden Zertifikatsprüfung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. 2 Die Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 enden mit den für die Berufsanerkennung oder den Berufszugang vorgeschriebenen Zertifikatsprüfungen.

(2) 1 Der Kursträger ermöglicht den Teilnehmenden das Ablegen der Zertifikatsprüfung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. 2 Bei Nichtbestehen kann die jeweilige Zertifikatsprüfung einmal wiederholt werden. 3 Der Berufssprachkurs kann auf Antrag der oder des Teilnehmenden bei der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle einmal wiederholt werden, wenn ohne die erneute Teilnahme das Bestehen der Prüfung nicht zu erwarten ist. 4 Die Ergebnisse der Zertifikatsprüfung sind dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle mitzuteilen.

(3) 1 Die Kosten für die Durchführung und Auswertung der Zertifikatsprüfungen übernimmt das Bundesamt. 2 Die Kostenübernahme erstreckt sich auf die einmalige Wiederholung der Zertifikatsprüfung.

(4) 1 Teilnehmende, die keine Zertifikatsprüfung ablegen oder die Prüfung auch bei der Wiederholung nicht bestehen, erhalten vom Kursträger eine Teilnahmebescheinigung, die Angaben zu den erreichten Lernfortschritten enthält. 2 Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle eine Kopie der Teilnahmebescheinigung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Kombination der berufsbezogenen Deutschsprachförderung mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik


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1 Module der berufsbezogenen Deutschsprachförderung können mit Maßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt, dem Zweiten und Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts, dem Vierten Abschnitt oder dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels oder § 130 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder mit den Maßnahmen zur Eingliederung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder mit arbeitsmarktpolitischen Bundes- und Landesprogrammen kombiniert werden. 2 Bei Durchführung dieser kombinierten Maßnahmen arbeitet der Kursträger mit den beteiligten Leistungs- und Maßnahmeträgern zusammen. 3 Dazu kann zwischen den beteiligten Trägern sowie der zuständigen Agentur für Arbeit und der zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stelle eine Vereinbarung über die nähere Ausgestaltung und Abstimmung abgeschlossen werden.



1 Berufssprachkurse können mit Maßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt, dem Zweiten und Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts, dem Vierten Abschnitt oder dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels oder § 130 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder mit den Maßnahmen zur Eingliederung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder mit arbeitsmarktpolitischen Bundes- und Landesprogrammen kombiniert werden. 2 Bei Durchführung dieser kombinierten Maßnahmen arbeitet der Kursträger mit den beteiligten Leistungs- und Maßnahmeträgern zusammen. 3 Dazu kann zwischen den beteiligten Trägern sowie der zuständigen Agentur für Arbeit und der zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stelle eine Vereinbarung über die nähere Ausgestaltung und Abstimmung abgeschlossen werden.

§ 17 Lehr- und Lernmittel


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(1) 1 Die Lehr- und Lernmittel für Basismodule nach § 12 und für Spezialmodule nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 müssen die Inhalte der Zertifikatsprüfungen nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen abbilden. 2 Für Spezialmodule nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 müssen sie die für die berufsbezogene Sprachprüfung jeweils vorgegebenen Inhalte abbilden. 3 Für Spezialmodule nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 müssen die Lehr- und Lernmittel geeignet sein, die Zielerreichung dieser Module zu fördern.



(1) 1 Die Lehr- und Lernmittel für Basisberufssprachkurse nach § 12 und für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 müssen die Inhalte der Zertifikatsprüfungen nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen abbilden. 2 Für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 müssen sie die für die berufsbezogene Sprachprüfung jeweils vorgegebenen Inhalte abbilden. 3 Für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 müssen die Lehr- und Lernmittel geeignet sein, die Zielerreichung dieser Berufssprachkurse zu fördern.

(2) Die Lehr- und Lernmittel werden von dem Kursträger unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

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(3) Das Nähere zur Verwendung der Lehr- und Lernmittel kann das Bundesamt in der Abrechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen.

(heute geltende Fassung) 

§ 18 Lehrkräfte


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(1) 1 Lehrkräfte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung müssen ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und die erforderliche Eignung vorweisen. 2 Die Lehrkräfte sollen über eine Zusatzqualifikation Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen. 3 Das Bundesamt kann für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren Ausnahmen von Satz 2 zulassen.



(1) 1 Lehrkräfte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung müssen ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und die erforderliche Eignung vorweisen. 2 Das Bundesamt legt fest, unter welchen Voraussetzungen Lehrkräfte zusätzlich eine Zusatzqualifikation Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine gleichwertige Qualifikation vorweisen müssen.

(2) Die Zulassung zur Lehrtätigkeit nach § 15 Absatz 1 und 2 der Integrationskursverordnung gilt als Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation und Eignung nach Absatz 1.

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(3) Das Bundesamt kann in der Abrechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen, unter welchen Voraussetzungen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und andere entsprechend geeignete Fachkräfte sowie Fachdozentinnen und Fachdozenten die Lehrkräfte nach Absatz 1 unterstützen dürfen.



(3) Das Bundesamt kann in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen, dass die Lehrkräfte ein höheres Sprachniveau als das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen vorweisen müssen.

(4) Das Bundesamt kann in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen, dass die Lehrkräfte in den Spezialberufssprachkursen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Kenntnisse in
der Vermittlung von Sprachkenntnissen in den jeweiligen Berufsfeldern vorweisen müssen.

(5) 1 Ab dem 1. Januar 2022 müssen Lehrkräfte eine Qualifikation zur Vermittlung berufsbezogener deutscher Sprachkenntnisse vorweisen. 2 Das Nähere bestimmt das Bundesamt in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14.

(6) Das Bundesamt kann in der
Abrechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen, unter welchen Voraussetzungen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und andere entsprechend geeignete Fachkräfte sowie Fachdozentinnen und Fachdozenten die Lehrkräfte nach Absatz 1 unterstützen dürfen.

(7) Das Bundesamt kann die methodischdidaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern.


(heute geltende Fassung) 

§ 19 Zulassung der Träger der berufsbezogenen Deutschsprachförderung


(1) Das Bundesamt erteilt auf Antrag zur Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung und des Einstufungstests privaten oder öffentlichen Kursträgern die Zulassung, wenn sie

1. zuverlässig und gesetzestreu sind,

2. in der Lage sind, berufsbezogene Deutschsprachförderung ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit) und insbesondere die Kontinuität des Lehrpersonals gewährleisten,

3. die notwendige Fachkunde besitzen,

4. ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden und

5. sich bereit erklären, Kooperationsvereinbarungen mit dem Bundesamt, mit anderen zugelassenen Kursträgern und anderen für die erfolgreiche Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung erforderlichen Akteuren abzuschließen.

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(2) 1 Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. 2 Die Angaben nach § 20 sind für jeden Standort zu machen. 3 Die Zulassung als Träger für Sprachmodule in der Form des § 11 Absatz 5 Satz 1 ist gesondert zu beantragen.



(2) 1 Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. 2 Die Angaben nach § 20 sind für jeden Standort zu machen. 3 Die Zulassung als Träger für Berufssprachkurse in der Form des § 11 Absatz 5 Satz 1 ist gesondert zu beantragen.

(3) Das Bundesamt stellt mit dem Zulassungsverfahren ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an berufsbezogener Deutschsprachförderung im gesamten Bundesgebiet sicher.

(4) 1 Nach dieser Verordnung zugelassene Maßnahmeträger können im Wege des Vergabeverfahrens mit der Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verordnung beauftragt werden, wenn

1. dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Kombinationsmaßnahmen nach § 16 erforderlich ist oder

2. durch die nach dieser Verordnung zugelassenen Maßnahmeträger ein ausreichendes Kursangebot in einzelnen Regionen nicht gewährleistet ist und ein bedarfsgerechtes Angebot anders nicht sichergestellt werden kann.

2 Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch eine andere Behörde durchführen lassen. 3 Die Regelungen über die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.



§ 20 Anforderungen an den Zulassungsantrag


(1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue der antragstellenden Person oder der zur Führung ihrer Geschäfte bestellten Personen muss der Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen Folgendes enthalten:

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1. bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus die berufsbezogenen Sprachmodule angeboten werden sollen,

2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus die berufsbezogenen Sprachmodule angeboten werden sollen; soweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen,



1. bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus die Berufssprachkurse angeboten werden sollen,

2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus die Berufssprachkurse angeboten werden sollen; soweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen,

3. eine Erklärung der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten

a) über Insolvenzverfahren, Vorstrafen, anhängige Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und Gewerbeuntersagungen innerhalb der letzten fünf Jahre oder

b) zu entsprechenden ausländischen Verfahren und Strafen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während dieser Zeit überwiegend im Ausland hatten,

4. eine Übersicht über bislang durchgeführte oder laufende Förderprogramme oder vergleichbare Maßnahmen,

5. eine Erklärung dazu, ob innerhalb der letzten drei Jahre ein Zulassungsantrag der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung oder der zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten abgelehnt oder die Zulassung widerrufen wurde.

(2) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der antragstellenden Person muss der Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen Angaben zu Folgendem enthalten:

1. der praktischen Erfahrung im Bereich der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen, insbesondere mit berufsbezogenen Maßnahmen der Sprachförderung sowie zu Ergebnissen, Erfolgen und Referenzen,

2. der bereits für den Antragsteller für vergleichbare Maßnahmen erteilten Zulassungen als Kursträger von staatlichen oder zertifizierten Stellen,

3. der Erfahrung mit Kompetenzfeststellungsverfahren in der berufsbezogenen Sprachförderung Deutsch als Zweitsprache,

4. der Qualitätssicherung der Lehrorganisation,

5. der Erfolgsbeurteilung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung,

6. der Verwaltungsstruktur bezogen auf die Standorte,

7. der Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume, der Sachausstattung sowie der technischen Ausstattung und dem System der Datenübermittlung,

8. dem Einsatz neuer Medien bei der Vermittlung von Lerninhalten,

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9. der personellen Ausstattung, einschließlich der Qualifikation der Lehrkräfte nach § 18 Absatz 1 und 2 sowie der Fachkräfte und Fachdozentinnen und Fachdozenten nach § 18 Absatz 3, der Höhe der Vergütung der eingesetzten Honorarkräfte und der Kontinuität des vorhandenen Lehrpersonals,



9. der personellen Ausstattung, einschließlich der Qualifikation der Lehrkräfte nach § 18 Absatz 1 bis 5 sowie der Fachkräfte und Fachdozentinnen und Fachdozenten nach § 18 Absatz 6, der Höhe der Vergütung der eingesetzten Honorarkräfte und der Kontinuität des vorhandenen Lehrpersonals,

10. zu den Kenntnissen über den örtlichen Arbeitsmarkt und dem Bedarf an Maßnahmen zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung,

11. der Zusammenarbeit vor Ort mit Betrieben, anderen Trägern, insbesondere mit den Agenturen für Arbeit, den für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen sowie Beratungsstellen für Migrantinnen und Migranten und Flüchtlinge sowie zur Bereitschaft, Kooperationsvereinbarungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 5 abzuschließen, und

12. der Zusammenarbeit mit anderen Sprachkursträgern, insbesondere Angaben zur organisatorischen Fähigkeit, gemeinsam Sprachkurse in der Region durchzuführen.

(3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung muss der Antrag eine Dokumentation zu den Maßnahmen in den Bereichen Führung, Personal, Kundenkommunikation, Unterrichtsorganisation und -durchführung, Evaluation und Controlling enthalten.

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(4) Die Zulassung als Kursträger der Spezialmodule nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfordert Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen.



(4) Die Zulassung als Kursträger der Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfordert Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen.

(5) Für den Antrag ist das vom Bundesamt festgelegte Antragsformular zu verwenden.



§ 21 Prüfung und Entscheidung des Bundesamts


(1) 1 Das Bundesamt entscheidet über den Zulassungsantrag nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung durch Bescheid. 2 Bei der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung und ihre Dauer sind neben den Angaben nach § 20 die Erfahrungen mit der bisherigen Kooperation des Kursträgers mit dem Bundesamt zu berücksichtigen.

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(2) 1 Die Zulassung wird durch ein Zertifikat 'Zugelassener Träger zur Durchführung von berufsbezogener Deutschsprachförderung nach dem Aufenthaltsgesetz' bescheinigt. 2 Aus dem Zertifikat muss hervorgehen, für welche Module der Träger zugelassen ist. 3 Es wird für längstens fünf Jahre erteilt. 4 Die Dauer der Zulassung wird anhand eines Punktesystems festgesetzt, das das Erreichen von Standards bei den in Absatz 1 genannten Kriterien abbildet. 5 Zudem kann das Bundesamt die Dauer der Zulassung verkürzen, wenn eine vom Bundesamt festzulegende Vergütungsgrenze für die Lehrkräfte unterschritten wird.

(3) 1 Das Bundesamt ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben bei den Kursträgern Prüfungen durchzuführen, Unterlagen einzusehen und unangemeldet Kurse zu besuchen. 2 Der Kursträger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. 3 Der Kursträger hat dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben können, unverzüglich anzuzeigen.



(2) 1 Die Zulassung wird durch ein Zertifikat 'Zugelassener Träger zur Durchführung von berufsbezogener Deutschsprachförderung nach dem Aufenthaltsgesetz' bescheinigt. 2 Aus dem Zertifikat muss hervorgehen, für welche Berufssprachkurse der Träger zugelassen ist. 3 Es wird für längstens fünf Jahre erteilt. 4 Die Dauer der Zulassung wird anhand eines Punktesystems festgesetzt, das das Erreichen von Standards bei den in Absatz 1 genannten Kriterien abbildet. 5 Zudem kann das Bundesamt die Dauer der Zulassung verkürzen, wenn eine vom Bundesamt festzulegende Vergütungsgrenze für die Lehrkräfte unterschritten wird.

(3) Bei Wiederholungsanträgen kann das Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

(4)
1 Das Bundesamt ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben bei den Kursträgern Prüfungen durchzuführen, Unterlagen einzusehen und unangemeldet Kurse zu besuchen. 2 Der Kursträger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. 3 Der Kursträger hat dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben können, unverzüglich anzuzeigen.

§ 22 Widerruf und Erlöschen der Zulassung


(1) Die Zulassung der Kursträger nach § 21 soll mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn

1. der Kursträger seine Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme Teilnahmeverpflichteter wiederholt verletzt,

2. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kursträgers eröffnet worden ist oder unmittelbar droht oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist,

3. der Kursträger wiederholt und trotz vorheriger Abmahnung gegen Auflagen und Nebenbestimmungen, die Bestandteil des Bescheids über den Zulassungsantrag sind, verstößt,

4. der Kursträger die Rechte seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verletzt,

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5. im Einstufungsverfahren wiederholt eine falsche Modulzuordnung erfolgte oder



5. im Einstufungsverfahren wiederholt eine falsche Zuordnung zu einem Berufssprachkurs erfolgte oder

6. bei der Durchführung der Zertifikatsprüfungen nach § 15 das vorgeschriebene Verfahren wiederholt nicht eingehalten wurde.

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(2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr kein Modul im Sinne der §§ 12, 13 durchgeführt hat, es sei denn, das Nichtzustandekommen von Modulen beruht auf der Vermittlung von zunächst nur bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmenden nach § 9 Absatz 4 an einen anderen Kursträger.



(2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Berufssprachkurs im Sinne der §§ 12, 13 durchgeführt hat, es sei denn, das Nichtzustandekommen von Berufssprachkursen beruht auf der Vermittlung von zunächst nur bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmenden nach § 9 Absatz 4 an einen anderen Kursträger.

(3) Im Übrigen gelten die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.



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§ 28 Maßnahmenträger des ESF-BAMF-Programms




§ 28 (aufgehoben)


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(1) Kursträger, die im Rahmen der berufsbezogenen Sprachförderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-BAMF-Programm) für den Förderzeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 als Maßnahmenträger ausgewählt wurden, gelten bis zum Ablauf des Förderzeitraums als zugelassen im Sinne dieser Verordnung, wenn sie ihre Bereitschaft erklären, eine Kooperationsvereinbarung im Sinne von § 19 Absatz 1 Nummer 5 abzuschließen.

(2) Bei einer bestehenden Trägerkooperation sind die Maßnahmenträger nach dem ESF-BAMF-Programm weiterhin gegenüber dem Bundesamt für die Gesamtdurchführung und -verwaltung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung und deren Verknüpfung mit betrieblichen Maßnahmen verantwortlich.



 
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§ 29 Datenverarbeitung




§ 29 (aufgehoben)


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Bis zum 31. Dezember 2017 kann das Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Verarbeitung einzelner der in § 26 Absatz 1 genannten Daten absehen.



 
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§ 30 Inkrafttreten




§ 28 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.