Die
BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden der Nummer 1 Buchstabe b die Wörter „und die Voraussetzungen der Anlage 1 Abschnitt II erfüllt" angefügt.
- b)
- Dem Satz 2 werden die Wörter „Satz 1" vorangestellt.
- 2.
- In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Tierhalter darf in Absatz 1 Satz 1 genannte Bescheinigungen nicht mehr verwenden, soweit im Rahmen einer Kontrolluntersuchung nach Anlage
1 Abschnitt II
- 1.
- ein nicht geimpftes Rind mit nicht negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder
- 2.
- ein mit einem Impfstoff im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpftes Rind mit nicht negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
untersucht worden ist. Im Falle der Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 gilt das Verbot der Verwendung, soweit ein Rind des Bestandes, für den die Bescheinigung ausgestellt worden ist, mit einem in Satz 1 genannten Ergebnis untersucht worden ist. Der Tierhalter hat die jeweilige Bescheinigung unverzüglich nach Kenntniserlangung des Ergebnisses der Untersuchung nach Satz 1 der zuständigen Behörde zuzuleiten."
- 3.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
- „9.
- entgegen § 3 Absatz 1a Satz 3 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde zuleitet,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 9 bis 18 werden die Nummern 10 bis 19.
- 4.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:
„(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b)".
- b)
- Abschnitt II Nummer 2a wird aufgehoben.
- 5.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit" werden durch die Wörter „Für Rinder aus einem Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit" ersetzt.
- b)
- Die Wörter „Für Rinder aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, ist diese Bescheinigung unbefristet gültig." werden gestrichen.
- 6.
- Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit" werden durch die Wörter „Für einen Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit" ersetzt.
- b)
- Die Wörter „Für einen Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist, ist die Bescheinigung unbefristet gültig." werden gestrichen.
neugefasst durch B. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 767; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057