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Anlage 5 - Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

V. v. 15.06.2000 BGBl. I S. 851; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9240-1-15 Personenbeförderung
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Anlage 5 (zu § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 7) BESCHEINIGUNG ÜBER DIE FACHLICHE EIGNUNG FÜR DEN INNERSTAATLICHEN UND GRENZÜBERSCHREITENDEN TAXEN- UND MIETWAGENVERKEHR


Anlage 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2000 S. 861)

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Zitierungen von Anlage 5 PBZugV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 PBZugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBZugV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PBZugV Fachkundeprüfung (vom 05.03.2013)
... Bescheinigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr wird nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. (7) Die Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
V. v. 22.02.2013 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. PBZugVÄndV
... Die Bescheinigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr wird nach dem Muster der Anlage 5 erteilt." c) In Absatz 7 werden die Wörter „Richtlinie 96/26/EG des ...