(1) Anzeigen und Erklärungen nach den
§§ 4 und
5 sind von Begünstigten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung).
(2)
1Eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung ist nur auf Antrag zulässig und möglich.
2Dieser ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen und zu begründen.
3Soweit die Befreiung erteilt wurde, sind die Anzeigen oder die Erklärungen nach
§ 3 Absatz 2 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform abzugeben.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung durch eine Verfahrensanweisung. 2Zur Teilnahme am Verfahren der elektronischen Datenübermittlung bedarf es der vorherigen Registrierung. 3Die Begünstigten sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten. 4Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 wird durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger sowie im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter www.zoll.de bekannt gegeben.
(4) 1Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. 2Werden allgemein zugängliche Netze genutzt, sind Verschlüsselungsverfahren einzusetzen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 6 StromStBefNG Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung ... wie folgt gefasst: „§ 6 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Elektronische Datenübermittlung, ... b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Elektronische Datenübermittlung, Ausnahme". c) Die Angabe zu § 12 wird ... durch die Wörter „durch elektronische Datenübermittlung nach Maßgabe des § 7 " ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „mehr als" ... das Wort „mindestens" ersetzt. 5. § 6 wird aufgehoben. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 7 Elektronische Datenübermittlung, Ausnahme". b) Absatz 1 wird wie folgt ... Datenbank". b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die nach § 7 Absatz 2 in Schriftform erhobenen Daten werden durch die Hauptzollämter in die elektronische Datenbank ...