(1)
1Zur Erfüllung der Pflichten nach
§ 1 Absatz 1 übermittelt die Zollverwaltung die nach den
§§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die innerstaatliche Stelle, der die Übermittlung der vorgenannten Daten an die Kommission obliegt.
2Diese Stelle ist die Generalzolldirektion.
(2) Die Zollverwaltung kann dem Statistischen Bundesamt bereits aufbereitete und anonymisierte Daten zur Darstellung und Veröffentlichung für statistische Zwecke übermitteln, soweit dies nach dem
Bundesstatistikgesetz zulässig ist.
(3) Die Zollverwaltung darf bereits aufbereitete und anonymisierte Daten nur dann an andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen zu statistischen Zwecken übermitteln, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
V. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2242