§ 17 Geltungszeitraum
Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen gelten für Steuerbegünstigungen ab dem 1. Juli 2016.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 6 StromStBefNG Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung ... gefasst: „§ 12 Elektronische Datenbank". d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Geltungszeitraum". 2. § ... d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Geltungszeitraum". 2. § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: ... am Ende durch einen Punkt ersetzt. c) Nummer 3 wird aufgehoben. 11. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Geltungszeitraum Die sich aus ... Nummer 3 wird aufgehoben. 11. § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Geltungszeitraum Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen gelten ...
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